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Sie haben Ihr Fahrzeug ins Ausland verkauft (Export) oder Sie möchten ein Fahrzeug aus dem Ausland in die Schweiz importieren (Import), dann beachten Sie bitte die folgenden Hinweise.

Export

Haben Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland verkauft?

Für eine Überführung benötigen Sie Exportkontrollschilder und einen befristeten provisorischen Fahrzeugausweis.

Zulassungsbestimmungen

Der Fahrzeugausweis wird auf Ende des Immatrikulationsmonats befristet. Beträgt die Restdauer des Monats vier oder weniger Kalendertage, kann der Halter die Befristung auf Ende des nachfolgenden Monats verlangen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch nie mehr als 35 Kalendertage betragen.

Fristverlängerungen und wiederholte Zulassungen für das gleiche Fahrzeug sind nicht möglich. Auch können auf solchen Kontrollschildern während der Dauer der Befristung keine Fahrzeugwechsel vorgenommen werden.

Die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges mit Export-Kontrollschildern muss durch eine Garage mit Bündner U-Kontrollschildern bestätigt werden, wenn die letzte Prüfung wie folgt zurückliegt:

Fahrzeuge mit 1. Iv bis 6 Jahren:                                             keine Prüfpflicht

Fahrzeuge mit 1. Iv zwischen 6 Jahren und 9 Jahren:             letzte Prüfung nicht älter als 3 Jahre

Fahrzeuge mit 1. Iv über 9 Jahren:                                          letzte Prüfung nicht älter als 2 Jahre

Versicherungsprämien, Verkehrssteuern und Gebühren für Export

Der Halter, der eine provisorische Immatrikulation für eine Überführungsfahrt ins Ausland vornimmt, kann der kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung beitreten.

Vor dem Bezug des Ausweises und der Kontrollschilder sind zu entrichten

  • Die Versicherungsprämie (ist von den jeweils uns in Rechnung gestellten Ansätzen der Versicherungsgesellschaft abhängig),
  • die Verkehrssteuer und allenfalls die Schwerverkehrsabgabe sowie
  • die Gebühren für den Fahrzeugausweis, die Kontrollschilder und für die internationale Versicherungskarte (grün).

Ab 1. Juni 2023: Änderung bei Export-Schildern

Beim Strassenverkehrsamt Graubünden erhalten Sie ein Export-Schild, wenn im Fahrzeugausweis im Feld 15 «GR» (Kanton Graubünden) vor der Nummer steht.

Ist im Feld 15 ein anderer Kanton aufgeführt, muss mittels Kaufvertrag belegt werden, dass das Fahrzeug von einem Händler aus Graubünden erworben wurde.

Siehe Merkblatt Änderung bei Export-Schildern (deutsch und englisch)

Import

Sie wollen Ihr neues Auto im Ausland kaufen oder kehren nach einem längeren Auslandsaufenthalt in die Schweiz zurück?

Das müssen Sie beachten