Arbeitsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte
1. EU/EFTA-Staatsangehörige
1.1 Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber bis maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
EU-/EFTA-Staatsangehörige, welche höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, brauchen keine spezielle Bewilligung. Für sie besteht aber eine durch die Schweizer Arbeitgeberin bzw. den Schweizer Arbeitgeber wahrzunehmende Meldepflicht. Der Einsatz muss den Behörden spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme gemeldet werden.
Hier geht's zum Online-Meldeverfahren
von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr
Dauert die Erwerbstätigkeit länger als drei Monate, bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung. Die Ausstellung einer solchen erfolgt über die Anmeldung bei der zuständigen Wohngemeinde.
Informationen erhalten Sie beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden
1.2 Entsendung
Anders als bei einem Stellenantritt bleiben entsandte Mitarbeitende dem Arbeitsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin / ihrem Arbeitgeber im Herkunftsland unterstellt. Den Entsandten gleichgestellt sind selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer aus dem Ausland. Ihr Arbeitseinsatz in der Schweiz erfolgt befristet und in der Regel projektgebunden. Die Personenfreizügigkeit gilt in solchen Fällen nicht unbeschränkt.
bis maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
Arbeitnehmende, welche von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden, können dies während 90 Tagen pro Kalenderjahr bewilligungsfrei tun. Für sie besteht aber eine durch die ausländische Arbeitgeberin bzw. den ausländischen Arbeitgeber wahrzunehmende Meldepflicht. Der Einsatz muss den Behörden mindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit gemeldet werden. Weiterführende Angaben erhalten Sie unter dem nachstehenden Link Meldeverfahren.
Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Hier geht's zum Online-Meldeverfahren
von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr
Erfordert die vorgesehene Tätigkeit offenkundig einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Bewilligung zu beantragen. Ein Gesuch um Verlängerung der Dienstleistungserbringung über die 90 Tage hinaus wird nur in Ausnahmefällen bewilligt. Die Zulassung von Entsandten aus der EU/EFTA muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen. Bewilligt werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte.
Weitere Informationen erhalten Sie beim KIGA Graubünden:
Tel: 081 257 23 53
Mail: info.arbeitsbedingungen@kiga.gr.ch
Weiterführenden Informationen über die Erwerbstätigkeit von Staatsbürgern aus der EU/EFTA finden Sie beim Staatssekretariat für Migration
2. Drittstaatsangehörige
2.1 Neueinreisen
Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung. Diese kann nur von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber beantragt werden. Je länger der geplante Erwerbsaufenthalt dauern soll, desto höher sind ausserdem die Erwartungen an eine nachhaltige Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt.
Folgende Voraussetzungen müssen zudem kumulativ erfüllt sein:
- Die Zulassung muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen.
- Bewilligt werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte.
- Der Inländervorrang muss gewahrt sein. Vorrang geniessen Schweizerinnen und Schweizer, EU27/EFTA-Staatsangehörige, Niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer und vorläufig Aufgenommene.
- Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Weitere Informationen erhalten Sie beim KIGA Graubünden:
Tel: 081 257 23 53
Mail: info.arbeitsbedingungen@kiga.gr.ch
2.2 Anerkannte Flüchtlinge & vorläufig Aufgenommene
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) benötigen seit dem 1. Januar 2019 keine Arbeitsbewilligung mehr. Es genügt, wenn ihre Erwerbstätigkeit gemeldet wird. Dabei ist sowohl die Aufnahme als auch die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber zu melden. Die Meldung beinhaltet eine Erklärung, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Die Erwerbstätigkeit kann in sämtlichen Branchen kantonsübergreifend ausgeübt werden, eine entsprechende Einschränkung ist nicht vorgesehen.
Die Online-Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und ist durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber, die Selbständige / den Selbständigen oder die beauftragte Drittperson vorzunehmen. Das Meldeverfahren ist kostenlos. Das korrekte Absenden des Formulars berechtigt zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
Hier geht's zum Meldeformular für vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge
2.3 Asylsuchende
Während der ersten drei Monate nach Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende (Ausweis N) keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sofern es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlaubt, kann ihnen nach Ablauf dieser Frist unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten. Gesuche sind über die Gemeinde einzureichen.
Hier geht's zum AFM, Abt. Asyl und Rückkehr
Das Amt für Migration und Zivilrecht, das Sozialamt und das KIGA haben zu dieser Thematik eine gemeinsame Wegleitung verfasst. Diese existiert bis auf weiteres nur in deutscher Sprache.