Kindes- und Erwachsenenschutz – Finanzierung Massnahmen
Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100); Finanzierung der Kosten von stationären Kindesschutzmassnahmen
Im Februar 2021 hat der Grosse Rat einer Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) zugestimmt. Der revidierte Art. 63a EGzZGB regelt die Finanzierung der Kosten von stationären Kindesschutzmassnahmen. Neu ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes verpflichtet, die Kosten von stationären Kindesschutzmassnahmen zu tragen bzw. zu bevorschussen (Art. 63a Abs. 3 EGzZGB). Dies sofern ein Entscheid oder eine Empfehlung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), eines Gerichts oder eine durch die KESB unterstützte Empfehlung einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz vorliegt und nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Art. 63a Abs. 3 EGzZGB).