Schweizerinnen und Schweizer mit fahrender Lebensweise
Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250);
Unterstützung von Schweizerinnen und Schweizern mit fahrender Lebensweise
Seit dem 1. Januar 2025 vergütet der Kanton den Gemeinden die materiellen Unterstützungsleistungen
von Schweizerinnen und Schweizern mit fahrender Lebensweise, die sich auf einem offiziellen
Durchgangs- oder Standplatz im Kanton Graubünden aufhalten. Voraussetzung dafür ist, dass eine
Zuständigkeit nach Bundesrecht gegeben ist.
Die Gemeinden können die geleisteten materiellen Unterstützungsleistungen quartalsweise mit dem
Kanton abrechnen. Dazu ist das Abrechnungsformular via PCloud einzureichen.