• Springe zum Seiteninhalt
  • Springe zur Navigation

Navigation

Zur Startseite

Sozialamt

Uffizi dal servetsch social

Ufficio del servizio sociale

Suche

Sprachwahl

  • Deutsch
  • Rumantsch
  • Italiano
ePortal
  • Deutsch
  • Rumantsch
  • Italiano
Zur Startseite

Sozialamt

Uffizi dal servetsch social

Ufficio del servizio sociale

Sprachwahl

  • Deutsch
  • Rumantsch
  • Italiano
ePortal
  • Deutsch
  • Rumantsch
  • Italiano

Hauptnavigation

  • Über uns
  • Sozialberatung / Sucht
  • Opferhilfe / Häusliche Gewalt
  • Menschen mit Behinderung
  • Familie, Kinder, Jugendliche
  • Migration
  • Kontakt
  • Sitemap
  • Stellen
  • Kanton Graubünden

Suche

  • Kontakt

    • Kantonales Sozialamt Graubünden

      Fachstelle Pflegefamilien und AdoptionenGrabenstrasse 87001 ChurTel. +41 81 257 26 54familie@soa.gr.ch

  • Dokumente

    • Nationale Adoption eines unbekannten Kindes (neues Fenster)
  • Rechtliche Grundlagen

    Rechtliche Grundlagen

    Bund

    Artikel 264 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)

    Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV; SR 211.221.36)

Bereichsnavigation

Unternavigation öffnen

  • Kinder- und Jugendpolitik
  • Kinder- und Jugendförderung
  • Kinderbetreuung
  • Pflegefamilien
  • Heime
  • Internate Mittelschulen
  • Schutz
  • Adoption
    • Nationale Adoption
    • Internationale Adoption
    • Eignungsbescheinigung
    • Aufnahmebewilligung
    • Adoptionsbeschluss
    • Vermittlungsorganisationen
    • Adoption
    • Herkunftssuche
  • Infos für Kinder und Jugendliche

Inhaltsbereich

Nationale Adoption

Bei der nationalen Adoption handelt es sich um die Adoption eines Kindes, das aktuell in der Schweiz lebt. Eine nationale Adoption bietet keine Gewähr, dass die Eltern des Kindes Schweizer Bürger sind.

Eine gemeinschaftliche Adoption ist nur bei verheirateten Personen möglich. Einzeladoptionen sind möglich, die Voraussetzungen sind allerdings sehr hoch. Für eine nationale Adoption müssen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind.
  • Eine Person, die nicht verheiratet ist und in keiner eingetragenen Partnerschaft lebt, darf ein Kind adoptieren, wenn sie mindestens 28 Jahre alt ist.
  • Der Altersunterschied zwischen den adoptionswilligen Personen und dem Kind muss mindestens 16 Jahre betragen.
  • Der Altersunterschied zwischen den adoptionswilligen Personen und dem Kind darf grundsätzlich nicht mehr als 45 Jahre betragen.
  • Die leiblichen Eltern müssen der Adoption zugestimmt haben.
  • Die adoptionswilligen Personen müssen während mindestens einem Jahr mit dem Adoptivkind im gleichen Haushalt leben und ihm Pflege und Erziehung erweisen.

Verfahren

  • Nationale Adoption eines unbekannten Kindes (neues Fenster)

Fusszeile

  • © 2025 Kanton Graubünden
  • Alle Webseiten
  • Impressum
  • Facebook
  • X
  • Mail
  • WhatsApp