Sozialamt
Uffizi dal servetsch social
Ufficio del servizio sociale
Fachstelle Pflegefamilien und AdoptionenGrabenstrasse 87001 ChurTel. +41 81 257 26 54familie@soa.gr.ch
Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311)
Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.31)
Artikel 264 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)
Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV; SR 211.221.36)
Bei der internationalen Adoption handelt es sich um die Adoption eines Kindes aus dem Ausland.
Die Schweiz ist Mitgliedsland des Haager Adoptionsübereinkommens. Das primäre Ziel des Haager Übereinkommens ist die Einführung von Schutzvorschriften, damit internationale Adoptionen zum Wohl der Kinder stattfinden und die Entführung und der Verkauf von Kindern sowie der Handel mit ihnen verhindert werden können. Es sind auch Adoptionen aus Ländern möglich, die das Haager Übereinkommen nicht unterzeichnet haben. In diesen Fällen unterscheiden sich die Verfahren der Adoptionen von Land zu Land. Das Herkunftsland des Kindes ist ausschlaggebend dafür, welches Verfahren angewendet wird.
Die Voraussetzungen für eine Adoption unterscheiden sich je nach Herkunftsland des Kindes. Eine gemeinschaftliche Adoption ist nur bei verheirateten Personen möglich. Grundsätzlich müssen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Auf der Seite des Bundesamts für Justiz (BJ) finden Sie eine Liste aller Mitgliedstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens sowie die Länderinformationen des Bundes, die Auskunft über die verschiedenen länderspezifischen Voraussetzungen für eine Adoption geben.