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    • Internationale Adoption eines unbekannten Kindes (nach Haager Adoptionsübereinkommen) (neues Fenster)
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    Rechtliche Grundlagen

    Bund

    Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311)

    Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.31)

    Artikel 264 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)

    Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV; SR 211.221.36)

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Internationale Adoption

Bei der internationalen Adoption handelt es sich um die Adoption eines Kindes aus dem Ausland.

Die Schweiz ist Mitgliedsland des Haager Adoptionsübereinkommens. Das primäre Ziel des Haager Übereinkommens ist die Einführung von Schutzvorschriften, damit internationale Adoptionen zum Wohl der Kinder stattfinden und die Entführung und der Verkauf von Kindern sowie der Handel mit ihnen verhindert werden können. Es sind auch Adoptionen aus Ländern möglich, die das Haager Übereinkommen nicht unterzeichnet haben. In diesen Fällen unterscheiden sich die Verfahren der Adoptionen von Land zu Land. Das Herkunftsland des Kindes ist ausschlaggebend dafür, welches Verfahren angewendet wird.

Die Voraussetzungen für eine Adoption unterscheiden sich je nach Herkunftsland des Kindes. Eine gemeinschaftliche Adoption ist nur bei verheirateten Personen möglich. Grundsätzlich müssen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind.
  • Der Altersunterschied zwischen den adoptionswilligen Personen und dem Kind muss mindestens 16 Jahre betragen.
  • Der Altersunterschied zwischen den adoptionswilligen Personen und dem Kind darf grundsätzlich nicht mehr als 45 Jahre betragen.
  • Die leiblichen Eltern müssen der Adoption zugestimmt haben.

Auf der Seite des Bundesamts für Justiz (BJ) finden Sie eine Liste aller Mitgliedstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens sowie die Länderinformationen des Bundes, die Auskunft über die verschiedenen länderspezifischen Voraussetzungen für eine Adoption geben.

Verfahren

  • Internationale Adoption eines unbekannten Kindes (nach Haager Adoptionsübereinkommen) (neues Fenster)
  • Internationale Adoption eines unbekannten Kindes (ohne Haager Adoptionsübereinkommen) (neues Fenster)

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