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Das Kulturförderungsgesetz und die Kulturförderungsverordnung formulieren Zweck und Ziele der kantonalen Kulturpolitik. Sie definieren einerseits die staatlichen Aufgaben in der Förderung, Pflege und Vermittlung von Kultur und andererseits die Rahmenbedingungen, innerhalb derer sich das vielfältige Kulturschaffen, die Teilhabe einer breiten Bevölkerung am kulturellen Leben sowie die Pflege und die Vermittlung des Kulturerbes entfalten können. Explizit erwähnt wird im Kulturförderungsgesetz auch ein umfassendes Konzept zur Förderung der Kultur in Graubünden, welches der Grosse Rat auf Antrag der Regierung alle vier Jahre verabschiedet. Das zweite Kulturförderungskonzept für die Jahre 2025 bis 2028 wurde in der Oktobersession 2024 durch den Grossen Rat genehmigt. 

 

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Gesuche 

Gesuche für Leistungsvereinbarungen

Kulturinstitutionen können ein Gesuch für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung einreichen. Es können auch diejenigen Kulturinstitutionen ein Gesuch einreichen, welche bereits über eine Leistungsvereinbarung verfügen (zusätzliche Leistungsvereinbarung). Die Gesuche müssen zwingend den Förderschwerpunkten im Kulturförderungskonzept 2025-2028 entsprechen und umfassen in der Regel den Zeitraum von vier Jahren. 

Die rechtliche Grundlagen sind das Kulturförderungsgesetz sowie die Kulturförderungsverordnung. 


Übersicht Förderschwerpunkte, Ziele und Massnahmen


Die einzureichenden Unterlagen sind: 

  • Gesuchsformular (zum Download bitte klicken)
  • Zweck und Ziele der Institution/Organisation
  • Tätigkeitsbericht der letzten drei Jahre (2022–2024)
  • Jahresrechnungen 2022/2023 definitiv und 2024 provisorisch
  • Detaillierter Beschrieb des Leistungsumfangs/inhaltliche Ausrichtung der Jahre 2025–2028 (mit Herstellung Bezug Förderschwerpunkte)
  • Jahresprogramm 2025
  • Detailliertes Budget inkl. Finanzierungsplan 2025
  • Finanzplan 2025–2028

Das Gesuch bitte nach Möglichkeit digital an info@afk.gr.ch einreichen.
Bei Fragen können Sie uns gerne auch telefonisch erreichen: Tel. 081 257 48 00

Eingabefrist: Freitag, 28. Februar 2025