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Ist der Wohnsitz im Wahlkreis eine Bedingung, um in diesem Wahlkreis für den Grossen Rat zu kandidieren?

Nein. Gefordert ist für die Kandidatur «nur» der politische Wohnsitz im Kanton (Art. 21 Abs. 1 KV). Für jede kandidierende Person ist darum ein von deren Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) ausgestelltes Wahlfähigkeitsausweis einzureichen, falls die Person nicht bereits Mitglied des Grossen Rats ist (Art. 9 GRWV).