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Ist es möglich, eine Liste als Wahlvorschlag einzureichen, welche nicht so viele Kandidierende aufweist, wie im Wahlkreis Mandate zu besetzen sind?

Ja. Das Gesetz bestimmt nur, dass der Wahlvorschlag höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten darf, als im Wahlkreis Grossratsmitglieder zu wählen sind (Art. 8 Abs. 1 GRWG). Umgekehrt darf ein Wahlvorschlag weniger Namen enthalten, als Sitze zu vergeben sind.