Navigation

Inhaltsbereich

Welche Funktion haben Vertreterinnen und Vertreter des Wahlvorschlags bei Grossratswahlen?

Bei Mängeln des Wahlvorschlages wird der Vertretung unverzüglich eine kurze Frist zur Behebung der Mängel angesetzt (Art. 14 Abs. 2 GRWG). Sie ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 12 Abs. 3 GRWV).