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Welche Funktion haben Vertreterinnen und Vertreter des Wahlvorschlags bei Grossratswahlen?

Bei Mängeln des Wahlvorschlages wird der Vertretung unverzüglich eine kurze Frist zur Behebung der Mängel angesetzt (Art. 14 Abs. 2 GRWG). Sie ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 12 Abs. 3 GRWV).

Kann eine Person mehrere Wahlvorschläge vertreten/stellvertreten?

Ja. Eine Person kann die Vertretung mehrere Wahlvorschläge übernehmen (Art. 12 Abs. 2 GRWV). Eine Person darf aber nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen (Art. 10 Abs. 2 GRWG).

Können auch Kandidierende den Wahlvorschlag vertreten/stellvertreten?

Ja. Zudem können auch die präsidierenden oder geschäftsführenden Personen einer Partei oder Gruppierung als Vertretung fungieren (Art. 12 Abs. 1 GRWV).