Betriebsführende von Restaurants, Bars,
Hotels, Bistros, Cafés, Gelegenheitsbetrieben und sonstigen
Gastgewerbebetrieben, welche gebrannte Wasser ausschenken, benötigen eine Ausschankbewilligung.
Die Bewilligung zum Ausschank von
gebrannten Wassern wird natürlichen Personen erteilt, die bereits im Besitze
einer gültigen kommunalen Gastwirtschaftsbewilligung sind. Für die Beantragung
der Ausschankbewilligung muss ein Gesuchsformular eingereicht werden.
Auf dem Gesuchsformular muss die
geschätzte Ankaufsmenge in Liter pro Jahr angegeben werden. Sofern ein
bestehender Betrieb übernommen wird, wird über die Umsatzklasse des Vorjahres
Auskunft erteilt.
Das Gesuch muss vor der
Betriebseröffnung oder Betriebsübernahme eingereicht werden.
Kleinhandel
Betriebsführende von Verkaufsgeschäften,
welche gebrannte Wasser in geschlossenen Flaschen verkaufen, benötigen eine
Kleinhandelsbewilligung.
Die Bewilligung für den Kleinhandel
wird natürlichen Personen erteilt und setzt keine kommunale Betriebsbewilligung
voraus. Für die Beantragung der Kleinhandelsbewilligung muss ein
Gesuchsformular eingereicht werden. Dem Gesuch muss zwingend ein aktueller Strafregisterauszug
des Schweizerischen Zentralstrafregisters beigelegt werden. Dieser kann auf
jeder Schweizer Poststelle oder online beantragt werden.
Auf dem Gesuchsformular muss die
geschätzte Verkaufsmenge in Liter pro Jahr angegeben werden. Sofern ein
bestehender Betrieb übernommen wird, wird über die Umsatzklasse des Vorjahres
Auskunft erteilt.
Das Gesuch muss vor der Betriebseröffnung
oder Betriebsübernahme eingereicht werden.
Rechtliche Grundlagen
Gastwirtschaftsgesetz GR
Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz GR
Infos
Kantonale
Bewilligungen für den Ausschank gebrannter Wasser stützen sich immer auf eine
kommunale Gastwirtschaftsbewilligung.
Muster kommunale Gastwirtschaftsbewilligung
Formulare
Gesuch gebrannte Wasser Ausschank-/ Kleinhandelsbewilligung