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Meldestelle Missstände

Der Kanton Graubünden legt grossen Wert auf eine vertrauens- und respektvolle Unternehmenskultur. Die persönliche und betriebliche Integrität soll geschützt und Missstände innerhalb der kantonalen Verwaltung Graubünden, bei den Gerichten und den selbständigen kantonalen Anstalten sollen aufgedeckt werden. Dazu hat der Kanton im Jahr 2023 eine verwaltungsexterne, unabhängige Meldestelle für Missstände im Personalbereich geschaffen.

Personen, die aufrichtig und in gutem Treu und Glauben eine Meldung erstatten, sind vor allfälligen Benachteiligungen geschützt. Dazu zählen Kündigung, Zurücksetzung in der Hierarchie und weitere Laufbahnhemmnisse. Die Meldestelle darf hingegen nicht für falsche Anschuldigungen verwendet werden. Die Meldung wissentlich falscher Informationen ist verboten.

Selbstverständlich können sich Mitarbeitende bei konkreten Anhaltspunkten für Missstände an ihre vorgesetzten Personen wenden. Führt ein internes Ansprechen der Missstände nicht zur Behebung der Missstände oder kommt es zu Interessenskonflikten, kann und soll eine Meldung an die unabhängige Meldestelle erfolgen.

Im Gegensatz zu einer vertraulichen Beratung bei der Anlaufstelle für psychologische Beratung löst eine Meldung an die Meldestelle für Missstände im Personalbereich oder eine Meldung an eine vorgesetzte Person ein formelles Verfahren aus.

Themen einer Meldung

Mitarbeitende können der unabhängigen Meldestelle Missstände am Arbeitsplatz oder im Betrieb melden, sofern gewünscht auch anonym.

Missstände sind zum Beispiel:

  • Verletzungen der körperlichen und psychischen Integrität durch Diskriminierung, Mobbing, sexuelle Belästigung, Gewalt oder andere Persönlichkeitsverletzungen.
  • Verletzungen der betrieblichen Integrität durch Betrug, Bestechung, Veruntreuung oder sonstiges finanzielles Fehlverhalten.
  • Verstösse gegen Dienstpflichten wie Treuepflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausstandspflicht, Geschenkannahmeverbot oder Verstösse gegen Vorschriften des Datenschutzes, des Umweltschutzes oder der Arbeitssicherheit.

Für eine Meldung bedarf es konkreter Beobachtungen oder Hinweise. Ein Gerücht oder eine blosse Vermutung ist keine Grundlage für eine Meldung. Für die Bearbeitung der Meldung ist es wichtig, dass der Missstand oder das fehlerhafte Verhalten ausführlich und möglichst präzise geschildert wird. Dies gilt insbesondere für anonyme Meldungen.

Meldeberechtigte Personen

Mitarbeitende, welche aktuell bei der kantonalen Verwaltung, bei den Gerichten oder den selbständigen kantonalen Anstalten (Ausnahme: Graubündner Kantonalbank) beschäftigt sind, können Meldungen zu Missständen einreichen.

Führung der Meldestelle

Die IntegrityPlus AG, Zürich, führt die Meldestelle für Missstände im Personalbereich im Auftrag des Kantons Graubünden.

Erreichbarkeit Meldestelle

Meldungen sind vorzugsweise via Online-Plattform oder alternativ per Telefon, per Post oder per E-Mail einzureichen:

Aufgrund der Datensicherheit und des Datenschutzes dürfen meldende Personen via E-Mail kein Beweismaterial verschicken.

Aktivitäten Meldestelle

Nachdem die IntegrityPlus als Meldestelle eine Meldung erhalten hat, wird sie wie folgt aktiv:

  • Die Meldestelle informiert die meldende Person angemessen und berät diese (z.B. Abklärung, ob sofortiger Schutzbedarf bei der meldenden Person besteht, Besprechung der Situation und der Handlungsoptionen sowie der empfohlenen Massnahmen, Leistung von fachkompetenter Unterstützung, Information über den Stand des Verfahrens).
  • Die Meldestelle sorgt für den Schutz der involvierten Personen vor ungerechtfertigten Nachteilen (z. B. Wahrung der Anonymität der Meldenden und Schutz der Persönlichkeit im gesamten Prozess der Bearbeitung der Meldung).

Besonderheit betreffend Anonymität bei sexueller Belästigung, Diskriminierung und Mobbing:

Von sexueller Belästigung, Diskriminierung und Mobbing betroffene Personen zu schützen, ist wichtig. Aus Angst vor Nachteilen wollen betroffene Personen ihre Identität gegenüber beschuldigten Personen häufig nicht preisgeben.

Gleichzeitig müssen beschuldigte Person jedoch die Möglichkeit haben, falsche Anschuldigungen zu widerlegen, was ohne Kenntnis eines konkreten Sachverhalts sehr schwierig sein kann. Beschuldigte Personen haben daher das Recht zu erfahren, mit welchen konkreten Vorwürfen sie belastet werden. Ansonsten wären grundlose Anschuldigungen mit gravierenden Folgen für die beschuldigten Personen möglich.

Sofern eine Meldung betreffend sexuelle Belästigung, Diskriminierung und Mobbing nicht anonym abgegeben wird, muss daher davon ausgegangen werden, dass im Laufe der weiteren Abklärung die Identität der meldenden Personen gegenüber den beschuldigten Personen offengelegt wird.

Wenn eine Meldung gänzlich anonym abgegeben wird, so ist systembedingt die Anonymität gewährleistet. Eine sorgfältige Abklärung eines Sachverhalts ist jedoch schwierig und personalrechtliche Konsequenzen für die beschuldigten Personen sind dann eher unwahrscheinlich.

  • Die Meldestelle nimmt bei sofortigem Schutzbedarf Kontakt mit den arbeitgeberseitigen Kontaktpersonen auf.
  • Wenn eine interne Untersuchung des Ereignisses dringlich geboten erscheint, informiert die Meldestelle die arbeitgeberseitigen Kontaktpersonen und leistet den zuständigen Instanzen Unterstützung bei der Abklärung des Sachverhalts und der Umsetzung von Massnahmen.
  • Zudem erstattet die Meldestelle der Regierung einmal im Jahr Bericht über ihre Aktivitäten, damit diese etwa über Anzahl und Art erfolgter Meldungen und deren Bearbeitung orientiert ist und bei Bedarf weitergehende Massnahmen ergreifen kann.