Vollzugs- und Auskunftsstelle
Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden
Ausweiszentrum Chur
Gäuggelistrasse 7
7001 Chur |
Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung
Auf den 1. Januar 2003 wurde das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (ehemals Wandergewerbe) in Kraft gesetzt. Seit diesem Zeitpunkt gelten in der ganzen Schweiz die gleichen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Bewilligung wird in Form eines Ausweises abgegeben. Sie ist persönlich, nicht übertragbar und normalerweise fünf Jahre gültig und zwar in der ganzen Schweiz. Sie kostet Fr. 250.00.
Unternehmen mit Sitz im Kanton Graubünden oder selbständig erwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Kanton beantragen ihre Bewilligung beim Amt für Migration und Zivilrecht Gaubünden, Ausweiszentrum, Gäuggelistrasse 7, Postfach 9, 7001 Chur.
Unter die Bewilligungspflicht fallen:
- Natürliche Personen, die bei Privatpersonen Waren oder Dienstleistungen zum Kauf oder zur Bestellung anbieten.
- Wanderlager, d.h. zeitlich befristete Verkäufe ausserhalb ständiger Verkaufsräume, sei dies im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus.
- Schausteller
- Zirkusbetreiber
Gesuchstellung
Gesuche für eine Bewilligung sind einzureichen:
- im Kanton, in dem die gesuchstellende Person oder die Firma für die sie tätig ist, im Handelsregister eingetragen ist;
- im Wohnsitzkanton, sofern die gesuchstellende Person selbst oder die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist;
- im Kanton der erstmaligen Aufnahme der Arbeitstätigkeit für Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Einzureichende Dokumente
Zusammen mit dem Antrag müssen folgenden Dokumente eingereicht werden:
- Zwei aktuelle Passfotos;
- Ein innerhalb der letzten 3 Monate ausgestellter Handelsregisterauszug des Unternehmens für das die gesuchstellende Person tätig ist.
oder
- gültiger Identitätsausweis (Pass-, Führerausweis, Identitätskarte) sofern die gesuchstellende Person oder das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sind;
- Strafregisterauszug nicht älter als ein Monat;
- Wohnsitznachweis nicht älter als ein Jahr;
- Bei unmündigen oder bevormundeten Personen die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Keine Bewilligung nach Bundesrecht wird benötigt für den Verkauf von:
- Zeitungen und Zeitschriften im Freien
- Lebensmittel, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind
- direkt vom Feld geernteten Landwirtschaftsprodukten (mit Ausnahme von Schnittblumen)
Ebenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:
- Strassenkünstler und Strassenmusikanten
- Teilnehmer an einer zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie Markt, Chilbi, Stadt- oder Dorffest
- Teilnehmer einer Ausstellung oder Messe (z.B. Higa)