Ersatzmassnahmen
Das Zwangsmassnahmengericht kann anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Kontrolle und Begleitung dieser Auflagen (z.B. Abstinenzkontrolle, Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht usw.) obliegt dem
Vollzugs- und Bewährungsdienst.