Ostschweizer Strafvollzugskonkordat
Die Schweizerische Bundesverfassung sieht in Art. 48 vor, dass die Kantone für Fragen, die in ihre Kompetenz fallen, miteinander Abkommen (sogenannte Konkordate) schliessen können.
Da der Strafvollzug in der umfassenden Kompetenz der Kantone liegt, haben sich Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich zur gemeinsamen Regelung und Organisation des Strafvollzuges im Ostschweizer Strafvollzugskonkordat
zusammengeschlossen.
Richtlinien Ostschweizer Strafvollzugskonkordat