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Wer im Kanton Graubünden einen universitären Medizinalberuf oder einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt oder als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist, braucht eine Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsamtes. Die Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung aufgenommen werden.

Bewilligungen sind erforderlich für die fachlich eigenverantwortliche Ausübung eines Medizinalberufes:

  •  Ärztin / Arzt
  •  Zahnärztin / Zahnarzt
  • Apothekerin / Apotheker
  • Chiropraktorin / Chiropraktor

oder eines anderen Gesundheitsberufes:

  • Dentalhygienikerin / Dentalhygieniker

  • Drogistin / Drogist

  •  Ergotherapeutin / Ergotherapeut

  •  Logopädin / Logopäde

  • Ernährungsberaterin / Ernährungsberater
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Medizinische Masseurin / Masseur
  • Naturheilpraktikerin / Naturheilpraktiker
  • Optometrist/in bzw. Augenoptiker/in
  • Osteopathin / Osteopath
  • Pflegefachfrau / -mann
  • Physiotherapeutin / Physiotherapeut
  • Podologin / Podologe
  • Psychotherapeutin / Psychotherapeut

Praxisbewilligung

Die Gesundheitsgesetzgebung im Kanton Graubünden kennt keine Bewilligungen für Organisationen im ambulanten Bereich wie Praxen für Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktik, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Logopädie, Neuropsychologie, Physiotherapie, Psychotherapie, Podologie u.a..

Vorgehensweise

  • Wählen Sie den gewünschten Beruf, öffnen Sie das entsprechende Gesuchsformular, lesen dieses durch und stellen Sie die entsprechend benötigten Belege zusammen
  • Legen Sie alle geforderten Belege dem ausgefüllten Gesuche bei
  • Reichen Sie das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuch mit den erforderlichen Belegen nicht früher als 3 Monate vor Tätigkeitsaufnahme dem Gesundheitsamt ein
  • Damit das Gesuch fristgerecht bearbeitet werden kann, muss es vollständig mindestens 2 Wochen vor Tätigkeitsbeginn dem Gesundheitsamt vorliegen; die Bearbeitungszeit verlängert sich, wenn fehlende Angaben oder Unterlagen nachgefordert werden müssen
  • Sollten innerhalb von sechs Monaten ab Gesuchseingang die Unterlagen dem Gesundheitsamt nicht vollständig vorliegen, wird das Dossier dem Gesuchsteller gebührenpflichtig zurückgeschickt und der Rechtsdienst informiert.
  • Die Tätigkeitsaufnahme in eigener fachlicher Verantwortung darf erst nach Vorliegen der Berufsausübungsbewilligung erfolgen.
  • Die Berufsausübung ohne Bewilligung kann disziplinarische oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gebühren

Für die Berufsausübungsbewilligung wird je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 500.– bis 1'500.– erhoben.

Erreichen des 70. Altersjahres

Die Berufsausübungsbewilligung erlischt mit der Erfüllung des 70. Altersjahres, sofern nicht der amtsärztliche Nachweis erbracht wird, dass keine physischen und psychischen Gründe gegen eine weitere Berufsausübung vorliegen. Der Nachweis ist alle zwei Jahre zu erbringen.

Meldung 90-Tage-Dienstleitung

Im Kanton Graubünden dürfen Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligung ihren universitären Medizinalberuf bzw. ihren Gesundheitsberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr ohne eine Berufsausübungsbewilligung ausüben. Sie haben sich jedoch beim Gesundheitsamt zu melden. Diese Möglichkeit besteht nur bei den bundesrechtlich geregelten Medizinalberufen und Gesundheitsberufen.

Personen aus EU/EFTA-Staaten ohne Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, die im Kanton Graubünden nicht mehr als 90 Tage je Kalenderjahr tätig sein werden, wenden sich bitte an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI): Meldestelle SBFI

Die Tätigkeit darf erst nach Vorliegen der Meldebestätigung sowie nach erfolgtem Eintrag ins entsprechende Register aufgenommen werden. Die Bearbeitungszeit kann deshalb mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlagen