Neue Regelung ab 1. Januar 2022 für Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Zulassungsrecht zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in Kraft getreten (Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG). Das neue Zulassungsrecht betrifft sämtliche Leistungserbringer im ambulanten Bereich (Art. 35 Abs. 2 lit. a-g, m und n KVG). Als wesentliche Änderungen sieht das neue Zulassungsrecht die Erhöhung von Anforderungen an die Berufspraxis, ein formelles Zulassungsverfahren durch die Kantone, die Regelung der Zulassungsbeschränkungen von Ärztinnen und Ärzten sowie die Aufsicht durch die Kantone während der Dauer der Leistungserbringung vor.
Zulassung von psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ab 1. Juli 2022
Ab 1. Juli 2022 werden auch psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen (Wechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell). Die Möglichkeit der delegierten psychologischen Psychotherapie durch psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entfällt nach einer halbjährigen Übergangsfrist per 31. Dezember 2022.
Weiterführende Informationen zum Anordnungsmodell sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit abrufbar: Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022 (admin.ch).
Die Gesuche können beim Gesundheitsamt ab sofort eingereicht werden. Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Gesuche.
Bei vollständig eingereichten Gesuchen wird die Zulassungsverfügung vor dem 1. Juli 2022 mit Zulassungsdatum auf den 1. Juli 2022 ausgestellt.
Zulassungsverfahren
Ab 1. Januar 2022 haben die nachstehend aufgeführten Leistungserbringer beim Gesundheitsamt ein Gesuch um Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zu stellen.
Ab dem 1. Juli 2022 gilt dies auch für psychologische Psychotherapeuten/-innen und Organisationen der psychologischen Psychotherapie. Die entsprechenden Formulare sind ausgefüllt, unterzeichnet und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Prüfung des Gesuchs sowie wiederholte Aufforderungen von aus-stehenden Unterlagen sind gebührenpflichtig.
Ein Gesuch stellen können selbständig erwerbende Leistungserbringer oder Organisationen. Angestellte Personen sind keine Leistungserbringer im Sinne des KVG; sie rechnen ihre Leistungen über die Organisation ab, sofern diese zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen ist. In der Regel ist für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP eine Berufsausübungsbewilligung bzw. Betriebsbewilligung im Kanton Graubünden vorausgesetzt. Die entsprechenden Hinweise sind im Gesuchsformular OKP zu finden. Die Zulassungen werden nicht rückwirkend erteilt.
Bis zum Erlass einer kantonalen Regelung im Rahmen der Übergangsbestimmungen der KVG-Änderung gelten im Kanton Graubünden für Ärztinnen und Ärzte keine Höchstzahlen (vgl. Art. 1 der Verordnung zur bundesrätlichen VEZL; BR 542.150).
Folgende Leistungserbringer sind betroffen
- Ärzte/-innen, Apotheker/-innen, Zahnärzte/-innen
- Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen
- Chiropraktoren/-innen und Organisationen der Chiropraktik
- Hebammen/Entbindungspfleger und Organisationen der Hebammen
- Physiotherapeuten/-innen und Organisationen der Physiotherapie
- Ergotherapeuten/-innen und Organisationen der Ergotherapie
- Pflegefachpersonen und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex)
- Logopäden/-innen und Organisationen der Logopädie
- Ernährungsberater/-innen und Organisationen der Ernährungsberatung
- Neuropsychologen/-innen und Organisationen der Neuropsychologie
- Psychologische Psychotherapeuten/-innen und Organisationen der psychologischen Psychotherapie (ab 1. Juli 2022)
- Podologen/-innen und Organisationen der Podologie
- Laboratorien
- Abgabestellen für Mittel und Gegenstände
- Transport- und Rettungsunternehmen