Ab 1. Januar 2009 erhalten in Graubünden emissionsarme Motorfahrzeuge 60 oder sogar 80 Prozent Rabatt auf die Verkehrssteuern. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
Bitte beachten Sie, dass der Verkehrssteuerrabatt automatisch gewährt wird, sofern die Emissionswerte uns bekannt sind.
Auszug aus der regierungsrätliche Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG):
Art. 15
1. Die Verkehrssteuer wird ermässigt:
a) um 60 Prozent für leichte Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 95 g/km (nach NEFZ*) beziehungsweise 110 g/km (nach WLTP**);
Änderung per 01.01.2025: um 60 Prozent für leichte Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 85 g/km (nach NEFZ*) beziehungsweise 100 g/km (nach WLTP**);
b) um 80 Prozent für leichte Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 80 g/km (nach NEFZ*) beziehungsweise 100 g/km (nach WLTP**);
Änderung per 01.01.2025: um 80 Prozent für leichte Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Ausstoss von 70 g/km (nach NEFZ*) beziehungsweise 90 g/km (nach WLTP**);
* NEFZ = Neuer Europäischer Fahrzyklus
**WLTP = Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure
c) um 80 Prozent für schwere Motorfahrzeuge mit dem jeweils aktuellsten auf dem Schweizer Markt erhältlichen Emissionscode der strengsten EURO-Klasse.
2. Leichte Motorfahrzeuge gemäss Absatz 1 mit Dieselmotoren dürfen
überdies einen Feinstaubausstoss von 0.01 g/km nicht überschreiten.
3. Die Halterin oder der Halter hat nachzuweisen, welches
Ermässigungskriterium ihr Fahrzeug erfüllt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die
mit verschiedenen Getriebearten typengenehmigt sind.
4. Die Regierung reduziert die Grenzwerte für den CO2-Ausstoss alle zwei
Jahre, erstmals per 1. Januar 2011.
5. Der Anspruch auf Verkehrssteuerermässigung beginnt und endet
sinngemäss nach den Regeln von Artikel 13.