Alkoholfreie Entsprechungen alkoholischer Getränke
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Hinter diesem sperrigen Begriff verbergen sich Produkte, die immer beliebter werden. Neben den in der Getränkeverordnung umschriebenen alkoholfreien Bieren, Weinen, Schaum- und Obstweinen drängen auch immer mehr alkoholfreie Alternativen von Spirituosen wie Gin auf den Markt, die gesetzgeberisch noch gar nicht erfasst sind.
Als alkoholhaltig gelten Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten. Alkoholhaltige Getränke benötigen keine Zutatenliste und keine Nährwertdeklaration. Nährwertbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Energiewerts beziehen. Gesundheitsbezogene Angaben sind untersagt.
Bei alkoholfreien Getränken hingegen darf der Alkoholgehalt 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten. Die genannten Ausnahmen und Deklarationsbeschränkungen für alkoholhaltige Getränke gelten nicht für ihre alkoholfreien Pendants.
Im Frühjahr 2024 wurden vom ALT fünf alkoholfreie Biere und drei alkoholfreie Spirituosen hinsichtlich Alkoholgehalt und Deklaration überprüft. Erfreulicherweise wiesen alle Produkte Alkoholgehalte unter 0,5 Volumenprozent auf, jedoch waren nur zwei Produkte auch korrekt deklariert. Zu beanstanden war, dass zwei alkoholfreie Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von «0,0 % vol.» ausgelobt wurden, aber dennoch etwas Alkohol nachgewiesen werden konnte (0,1 % vol.). Bei drei Produkten wurden die Nährwerte nicht in Tabellenform dargestellt, bei einem Produkt wurde nur der Energiewert angegeben, zudem fehlte dort auch die Sachbezeichnung. Es wurden Massnahmen angeordnet und soweit erforderlich die für die Produzenten oder Importeure zuständigen Kantonalen Laboratorien zwecks Nachverfolgung informiert