Importe
Die geplante Einfuhr von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen, „anderen Paarhufern“ (z.B. Kameliden), Geflügel und Bienen sind frühzeitig (mindestens 1 Woche im voraus) dem ALT zu melden: Erkundigen Sie sich frühzeitig über die Dauer und die Massnahmen während der vorgeschriebenen Quarantäne. Ausserdem muss das Eintreffen der Tiere dem zuständigen Amtstierarzt spätestens 24 Stunden nach der Ankunft gemeldet werden.
Exporte
Für die Erstellung dieser Gesundheitszeugnisse für lebende Tiere ist das kantonale Veterinäramt, in welchem die Tiere gehalten werden und unabhängig vom Wohnsitz des Tierbesitzers zuständig. Die Zeugnisse müssen frühzeitig (mindestens eine Woche im voraus) beantragt werden (Antragsformulare siehe Rubrik Formulare).
Alle Handelsbeteiligten müssen im Voraus im neuen Traces NT-System erfasst und validiert worden sein. Je nach Standort der Handelsbeteiligten muss diese Validierung von der zuständigen Veterinärbehörde vorgenommen werden.
Pferde, Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen, Hausschweine, „andere Paarhufer“ (z.B. Kameliden), Hunde, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken, Hasenartige, Geflügel, Fische und Bienen, sowie Tiere aus „zugelassenen Zentren" (wie z.B. Zoos) werden dann vom zuständigen regionalen Amtstierarzt durch das elektronische System TRACES NT erfasst und der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungslandes elektronisch gemeldet.
Die amtstierärztliche Untersuchung von lebende Tieren hat innerhalb von 24 Stunden vor der Abfahrt zu erfolgen.
Transporteure
Beachten Sie bitte, dass für die grenzüberschreitende gewerbliche Verbringung von Tieren nur Transporteure zugelassen sind, welche von einem Veterinäramt anerkannt sind.
Die EU-Länder wenden die gesetzlichen Vorgaben zum Transport von Pferden sehr unterschiedlich an. Generell gilt, ist ein Tiertransport in einem EU-Mitgliedstaat unterwegs, greift die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rats der Europäischen Union vom 22. Dezember 2004. Diese Verordnung kennt den Begriff "privater Transport" nicht. Daher empfehlen wir grundsätzlich einen internationalen Befähigungsnachweis, auch wenn der Transport nach Schweizer Recht nicht als gewerbsmässig und somit nicht als bewilligungspflichtig gilt.
Für einen gewerblichen Transport benötigt es eine gewerbliche Transportbewilligung. Die Bewilligungen für Tiertransporte unterteilen sich in Typ 1 (für Transporte unter 8 Stunden) und Typ 2 (für Transporte über 8 Stunden). Für Typ 2 Transportbewilligungen müssen die Fahrzeuge zusätzliche Bedingungen wie ein Belüftungssystem, Temperaturüberwachung und ein Warnsystem erfüllen.
Die in der Schweiz für Tiertransporte zugelassenen Fahrzeuge entsprechen grundsätzlich einem Fahrzeug, dass nach EU-Recht eine Bewilligung Typ 1 erlaubt.
Wir möchten darauf hinweisen, dass eine entsprechende Ausbildung Bestandteil der Bewilligung ist. Dazu ist i. d. R. ein Kurs ausreichend, wie er zum Beispiel vom Schweizerischen Viehhändlerverband SVV (www.viehhandel-schweiz.ch) angeboten wird. Ohne diese Ausbildung können Sie keine Transportbewilligung erhalten. In jedem Fall sind die Bestimmungen, insbesondere die verlangte Form des Ausbildungsnachweises, am Zielort im Ausland zu erfragen und zu befolgen.
Um eine entsprechende Bewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein vollständig ausgefülltes Gesuchsformular (siehe Formulare).
Mehr zu dem Thema finden Sie auf der Homepage vom BLV
BLV - Einfuhr/Ausfuhr