Organismen
Der technologische Fortschritt führt zu einer vermehrten Verwendung
gentechnisch veränderter Organismen (GVO), pathogener (krankheitserregender)
Organismen (PO) und gebietsfremder Organismen. So werden zum Beispiel in der
Pharmazeutik und im medizinischen
Bereich bei der Forschung und der Entwicklung neuer Medikamente heute
GVO und PO regelmässig verwendet.
Der Gesetzesgeber unterscheidet den Umgang in offenen und geschlossenen
Systemen.
Der Umgang in geschlossenen Systemen ist in der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV, SR 814.912) geregelt.
Der Umgang mit GVO in der Umwelt wird in der Freisetzungsverordnung
geregelt. Es geht dabei einerseits um Freisetzungsversuche mit gentechnisch
veränderten Pflanzen (GVP), andererseits um das Inverkehrbringen von GVO, d.h.
beispielsweise das Verkaufen von gentechnisch veränderten Lebensmitteln oder
Medikamenten.
Einschliessungsverordnung (ESV)
Betriebe, die mit
pathogenen oder gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen
umgehen, müssen ihre Tätigkeiten gemäss Art. 8 - 11 ESV beim Bund melden bzw.
bewilligen lassen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 Ziff. c ESV nimmt der Standortkanton zu
den Melde- und Bewilligungsgesuchen materiell Stellung, insbesondere darüber,
was die lokalen Parameter betrifft. Bei Bedarf wird die Chemikaliensicherheit
durch die Sektion Biosicherheit des Kantons Zürich unterstützt.
Die Chemikaliensicherheit ist für den Vollzug der ESV
zuständig, für die Aufgaben, die der Bund an die Kantone delegiert hat. Dies
umfasst insbesondere die Stellungnahme zu den Melde- und Bewilligungsgesuchen
beim Bund und die Kontrollen nach Art. 23 ESV.
Freisetzungsverordnung (FrSV)
Für den Vollzug der Freisetzungsverordnung ist in Graubünden
das Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur zuständig.
Infos
Meldeverfahren
Vollzugshilfen