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Im Dezember 2024 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'541 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.4% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'398 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl angestiegen. Zusätzlich wurden 903 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Dezember 2024 wurden 2'444 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'314 Stellensuchenden ist diese Zahl leicht angestiegen. Diese geringfügigen Veränderungen der Arbeitslosigkeit sind saisonal bedingt und auf das Ende der Bausaison sowie den Beginn der Wintersaison im Tourismus zurückzuführen.

Von den 1'541 Arbeitslosen waren 428 Frauen und 1'113 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Baugewerbe (508), das Gastgewerbe (210), das Gesundheits- und Sozialwesen (96), sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (89) sowie der Detailhandel (89). Im Dezember 2024 wurden 45 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 49 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl leicht gesunken.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 121'114 auf 130'293 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.8%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 78'731 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden

Ende Dezember 2024 verfügten insgesamt 10 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 419 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 9 Betrieben und 406 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe wie auch die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden so gut wie unverändert. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.