Unter den Begriff des Konsumkredits fallen bestimmte Verträge, durch welche eine kreditgebende Person (Kreditgeberin) einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens, oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder verspricht. Darunter fallen auch Leasingverträge, Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite.
Die Vergabe von Konsumkrediten ist im entsprechenden Bundesgesetz und der Verordnung über den Konsumkredit geregelt. Wer Konsumkredite gewährt oder vermittelt benötigt dazu eine Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist, wer dem Bankengesetz unterstellt ist oder wer Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs seiner eigenen Waren oder der Beanspruchung seiner eigenen Dienstleistungen gewährt oder vermittelt.
Der Vollzug dieses Gesetzes und damit auch die Erteilung von Bewilligungen obliegen dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten wird eine Gebühr von 1'000 bis 2'000 Franken erhoben.
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
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Der Gesuchsteller muss Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Er darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit aufweisen. Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine juristische Person, gilt dasselbe für die Geschäftsleitungsmitglieder.
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Es dürfen keine Verlustscheine gegen den Gesuchsteller vorliegen. Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine juristische Person, gilt dasselbe für die Geschäftsleitungsmitglieder.
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Der Gesuchsteller muss über eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Bürgschaft, eine Garantie oder ein Sperrkonto gemäss Art. 7 ff. VKKG verfügen.
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Die sichergestellte Summe muss für Kreditgeber mindestens 500'000 Franken und für Kreditvermittler mindestens 10'000 Franken betragen.
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Wer Kredite gewähren will, muss über ein Nettovermögen von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250'000 Franken verfügen. Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine juristische Person, so tritt an die Stelle des Nettovermögens das Eigenkapital.
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Kreditgeber müssen über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (z.B. KV) oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen. Zusätzlich ist eine mindestens dreijährige Berufspraxis bei einer Versicherung oder Bank notwendig. Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine juristische Person, gilt dasselbe für die Geschäftsleitungsmitglieder.
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Kreditvermittler müssen über eine mindestens dreijährige Berufspraxis bei einer Bank, einer Versicherung oder einem Treuhandbüro verfügen. Fallweise kann eine Berufspraxis in der Reisebranche anerkannt werden. Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine juristische Person, gilt dasselbe für die Geschäftsleitungsmitglieder.
Zusammen mit dem Antragsformular (dieses finden Sie in der rechten Spalte) sind sämtliche Beilagen einzureichen. Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein. Die zur Prüfung notwendigen Angaben wie Name, Vorname etc. für natürliche sowie juristische Personen und die jeweils benötigten Beilagen finden Sie auf den jeweiligen Gesuchsformularen oder in der Kantonalen Verordnung.
Beilagen zum Antrag
- Betreibungsregisterauszug (des Antragstellers bzw. aller Geschäftsleitungsmitglieder)
- Strafregisterauszug (des Antragstellers bzw. aller Geschäftsleitungsmitglieder)
- Berufshaftpflichtversicherung oder alternative Sicherheit (Sperrkonto, Bürgschaft, Garantie gemäss Art. 7 ff. VKKG)
- Zeugnisse, Praxisnachweis (bei juristischen Personen von den Geschäftsleitungsmitgliedern)
- Handelsregisterauszug (von juristischen Personen)
- Nachweis des minimalen Eigenkapitals oder Nettovermögens, Steuerunterlagen (nur wer Kredite gewähren will)
Inhaber einer Bewilligung zur Kreditgewährung respektive -vermittlung müssen die Meldepflicht beachten. Die Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann aber bereits vorher entzogen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Bewilligung mit falschen Angaben erschlichen wurde.
Meldepflicht
Gesellschaften und juristische Personen mit Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten melden dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) unaufgefordert den Eintritt neuer Geschäftsleitungsmitglieder. Die Meldung enthält den Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder den Nachweis der bestandenen Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten des eintretenden Geschäftsleitungsmitgliedes.