Arbeitslosigkeit-April 2024
Im April 2024 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'338 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.2 % entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 983 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gestiegen. Der Anstieg ist im Wesentlichen auf das Ende der Wintersaison zurückzuführen. Zusätzlich wurden 824 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im April 2024 wurden 2'162 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'985 Stellensuchenden ist diese Zahl leicht angestiegen.
Von den 1'338 Arbeitslosen waren 624 Frauen und 714 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (573), das Baugewerbe (94), der Verkehr und Transport (92), das Gesundheits- und Sozialwesen (84), der Detailhandel (83) sowie der Grosshandel (43). Im April 2024 wurden 40 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 41 Langzeitarbeitslosen hat sich diese Zahl kaum verändert.
Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 108'593 auf 106'957 leicht gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.3 %. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 70'613 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.
Kurzarbeit in Graubünden
Ende April 2024 verfügten insgesamt 5 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 480 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 6 Betrieben und 406 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden gestiegen. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.