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Im Juli 2022 verzeichnete der Kanton Graubünden 659 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 0.6% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 764 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl um 105 gesunken. Zusätzlich wurden 728 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Juli 2022 wurden 1'387 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'551 Stellensuchenden ist diese Zahl um 164 gesunken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und primär auf den Anstieg der Beschäftigung im Gastgewerbe zurückzuführen.

Von den 659 Arbeitslosen waren 284 Frauen und 375 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (108), das Baugewerbe (58), das Gesundheits- und Sozialwesen (55) und der Detailhandel (49). Im Juli 2022 wurden 79 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 87 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl leicht gesunken.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 92'511 auf 91'474 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.0%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 71'841 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden

Im Juli 2022 wurde an 107 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 54 Betrieben hat sich die Anzahl beinahe verdoppelt. Dieser Anstieg ist jedoch nicht auf eine höhere Anzahl von Betrieben, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen, sondern auf Nachzahlungen von Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021 zurückzuführen. Die vorstehend genannte Zahl lässt keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode gerechnet drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen.