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Im Juni 2023 verzeichnete der Kanton Graubünden 767 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 0.7 % entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'127 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gesunken. Zusätzlich wurden 694 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Juni 2023 wurden 1'461 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'894 Stellensuchenden ist auch diese Zahl gesunken.

Von den 767 Arbeitslosen waren 337 Frauen und 430 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (205), das Gesundheits- und Sozialwesen (75), der Detailhandel (66), der Verkehr und Transport (54), das Baugewerbe (44) sowie freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen (36). Im Juni 2023 wurden 33 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 39 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl gesunken.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 88'076 auf 85'099 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 1.9 %. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 65'519 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden

Im Monat Juni 2023 wurde an 27 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 115 Betrieben ist die Anzahl stark gesunken. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Im Übrigen lässt diese Zahl keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.