Arbeitslosigkeit - September 2024
Im September 2024 verzeichnete der Kanton Graubünden 986 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 0.9% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 882 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gestiegen. Zusätzlich wurden 796 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im September 2024 wurden 1'782 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'587 Stellensuchenden ist diese Zahl ebenfalls gestiegen. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und auf die zu Ende gehende Sommer-/Herbstsaison im Tourismus zurückzuführen.
Von den 986 Arbeitslosen waren 403 Frauen und 583 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (214), der Detailhandel (94), das Baugewerbe (80) sowie das Gesundheits- und Sozialwesen (76). Im September 2024 wurden 51 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 52 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl fast unverändert.
Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 111'354 auf 113'245 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.5%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 71'128 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.
Kurzarbeit in Graubünden
Ende September 2024 verfügten insgesamt 12 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 401 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 11 Betrieben und 400 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe minim gestiegen und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden so gut wie unverändert. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.