Behindertenintegrationsgesetz
Auf der Grundlage des IFEG-Konzepts Graubünden wurde das Behindertenintegrationsgesetz erarbeitet. Per 1. Januar 2012 ist das Gesetz in Kraft getreten.
Referendumsfrist Behindertenintegrationsgesetz (BIG)
Der Grosse Rat hat am 2. September 2011 das Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz, BIG) verabschiedet. Die Frist für das fakultative Referendum läuft bis 14. Dezember 2011 (siehe Kantonsamtsblatt Nr. 37 vom 15. September 2011, Seite 3158).
Kommission für Gesundheit und Soziales verabschiedet das Behindertenintegrationsgesetz zuhanden des Grossen Rates
08.08.2011
Die grossrätliche Kommission für Gesundheit und Soziales hat die Botschaft der Regierung zum Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz) vorberaten und beantragt dem Grossen Rat, der Vorlage zuzustimmen.
Die Kommission für Gesundheit und Soziales (KGS) hat an zwei Sitzungen unter dem Vorsitz von Grossrat Martin Candinas und im Beisein von Regierungsrat Hansjörg Trachsel beschlossen, dem Grossen Rat die Annahme des Gesetzes zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz) zu beantragen.
Die Botschaft der Regierung zum Behindertenintegrationsgesetz will die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung gesetzlich neu regeln und ein neues Finanzierungssystem festlegen, da die Kantone vom Bund im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleichs im Jahre 2008 die Zuständigkeit für die Finanzierung der Institutionen für Menschen mit Behinderung übernommen haben. Die Finanzierung der Angebote wird sich künftig am individuellen Betreuungsbedarf orientieren und auf standardisierten Pauschalen beruhen, so dass für Personen mit Behinderung ein Angebot, sei es im ambulanten, teilstationären oder stationären Bereich, ermöglicht werden kann, das optimal auf ihren Betreuungsbedarf abgestimmt ist.
In Anerkennung des Handlungsbedarfs ist die Kommission einstimmig auf die Vorlage eingetreten und steht auch hinter dem von der Regierung erarbeiteten Gesetzesentwurf. Aus der Kommissionsmitte wurden lediglich zwei substanzielle Minderheitsanträge gestellt: Einerseits wünscht eine Kommissionsminderheit die Aufnahme einer Quote im Gesetz, welche den Anteil an beschäftigten Menschen mit Behinderung in der kantonalen Verwaltung festlegt. Andererseits beantragt eine Kommissionsminderheit die Aufnahme einer Bestimmung, mit welcher ermöglicht werden soll, dass der Kanton hindernisfreies Bauen auch mit Beiträgen unterstützt, wenn Anpassungen an bereits bestehenden öffentlich zugänglichen Bauten vorgenommen werden.
Der Grosse Rat wird das Behindertenintegrationsgesetz in der Augustsession 2011 behandeln.
Botschaft zum neuen Behindertenintegrationsgesetz verabschiedet
Der Kanton Graubünden will die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung gesetzlich neu regeln und ein neues Finanzierungssystem festlegen. Die Regierung hat die entsprechende Botschaft zum neuen Behindertenintegrationsgesetz an den Grossen Rat verabschiedet. Das Parlament wird das Geschäft in der Augustsession beraten.
Das von der Regierung vorgeschlagene, neue Behindertenintegrationsgesetz bezweckt die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung. Nötig sind die Anpassungen, weil die Kantone vom Bund im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) seit dem Jahr 2008 die Zuständigkeit für die Finanzierung der Institutionen für Menschen mit Behinderung übernommen haben. Der Vorschlag der Regierung basiert auf dem vom Bundesrat am 24. September 2010 genehmigten Konzept des Kantons Graubünden zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung.
Der neue Erlass soll die Gesamtbetrachtung und die Lenkung der ambulanten, teilstationären und stationären Angebote für Menschen mit Behinderung fördern. Als Angebote zur sozialen Integration gelten geschützte Wohnplätze, Wohnbegleitungen sowie Integrations- und Beratungsangebote. Im Bereich der beruflichen Integration gehören geschützte Arbeitsplätze, Tagesstrukturplätze, Arbeitsbegleitungen und Integrationsarbeitsplätze zum Angebot. Gemäss einer Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2008 befinden sich in Graubünden insgesamt 34 Einrichtungen, welche total rund 1'500 Plätze für Menschen mit Behinderung anbieten.
Ziel des Behindertenintegrationsgesetzes ist es, für Personen mit Behinderung ein Angebot zu ermöglichen, das auf ihren Betreuungsbedarf abgestimmt ist und mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bereitgestellt werden kann. Hierzu wird der Kanton eine Bedarfsanalyse und eine Angebotsplanung vornehmen. Diese bilden künftig die Grundlage für die strategische Ausrichtung der Angebote der Behindertenhilfe im Kanton sowie für das Anerkennen der beitragsberechtigten Institutionen und das Gewähren von Beiträgen. Dabei legt das Gesetz fest, dass der Kanton mit den beitragsberechtigten Institutionen Leistungsaufträge abschliesst, die sich in der Regel über vier Jahre erstrecken.
Neues Finanzierungssystem
Kernpunkt der Gesetzesvorlage ist ein neues Finanzierungssystem. Dieses soll einfach, verständlich und für alle Beteiligten nachvollziehbar sein. Es soll eine einwandfreie, angemessene und wirtschaftliche Betreuung von Menschen mit Behinderung garantieren. Die Finanzierung der Angebote wird sich künftig am individuellen Betreuungsbedarf orientieren und auf standardisierten Pauschalen beruhen. Damit soll das bisherige vom Bund angewendete System der defizitorientierten Finanzierung abgelöst werden. Im Gegenzug erhalten die Einrichtungen mit dem neuen Finanzierungssystem mehr Autonomie und beispielsweise die Möglichkeit, Reserven zu bilden.
Der Kanton rechnet nach Einführung des neuen Systems gemäss Berechnungsmodell mit jährlichen Mehrkosten von rund 1 Million Franken, wobei die Betriebsbeiträge an anerkannte Bündner Einrichtungen zur Integration behinderter Erwachsener im Rechnungsjahr 2009 rund 31 Millionen Franken ausmachten. Auswirkungen wird das neue Finanzierungsmodell auf die Einrichtungen haben. Institutionen, die heute unter dem Durchschnitt der Leistungspauschalen liegen, werden mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben. Andere Einrichtungen werden ihre Betriebsführung auf die neuen Pauschalbeiträge anpassen müssen. Das neue Finanzierungsmodell soll daher schrittweise mit einer Übergangsfrist von drei Jahren eingeführt werden.
Die Unterlagen sind auf der Website des Grossen Rates unter Botschaften der Regierung an den Grossen Rat aufgeschaltet.
Vernehmlassung: Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz; BIG)
Die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung soll gesetzlich neu geregelt werden. Die Bündner Regierung hat den Entwurf zum Erlass eines neuen Behindertenintegrationsgesetzes für die Vernehmlassung freigegeben.
Das Gesetz bezweckt die soziale und berufliche Integration von erwachsenen Menschen mit Behinderung. Es legt fest, wie die Leistungsabgeltung und die Angebotsplanung der Institutionen für Menschen mit Behinderung im Kanton Graubünden zukünftig ausgestaltet werden sollen. Es soll eine Gesamtbetrachtung und -steuerung der ambulanten, teilstationären und stationären Angebote im Kanton bewirken. Ziel ist es, für Personen mit Behinderung ein Angebot zu ermöglichen, das auf ihren Betreuungsbedarf abgestimmt ist. Kernpunkt der neuen Systematik ist, dass sich die Finanzierung aller Angebote künftig am individuellen Betreuungsbedarf orientieren und auf standardisierten Pauschalen beruhen wird. Damit soll das bisherige vom Bund angewendete System der defizitorientierten Finanzierung abgelöst werden. Als Angebote zur sozialen Integration gelten geschützte Wohnplätze, Wohnbegleitungen sowie Integrations- und Beratungsangebote. Im Bereich der beruflichen Integration gehören geschützte Arbeitsplätze, Tagesstrukturplätze, Arbeitsbegleitungen und Integrationsarbeitsplätze zum Angebot.
Der neue Gesetzesvorschlag stützt sich auf das im April von der Regierung verabschiedete Konzept zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung. Nötig sind die Anpassungen, weil die Kantone vom Bund seit dem Jahr 2008 die Zuständigkeit für die Finanzierung der Institutionen für Menschen mit Behinderung aufgrund der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) übernommen haben.
Die Unterlagen zur Vernehmlassung sind auf der Website des Departements für Volkswirtschaft und Soziales aufgeschaltet. Die Vernehmlassungsfrist endet am 21. Januar 2011.