Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
Um mit dem Inkrafttreten der NFA im Jahre 2008 die Kontinuität zu gewährleisten, sah der Bund im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass die Kantone mindestens während drei Jahren die «bisherigen Leistungen» des Bundes - also die vormaligen Bau-, Einrichtungs- und Betriebsbeiträge der Invalidenversicherung an Wohnheime und andere kollektive Wohnformen sowie an Werk- und Tagesstätten - weiterführen. Die Aufhebung dieser Finanzierungspflicht nach den bisherigen Grundsätzen ist erst möglich, wenn ein durch den Bundesrat genehmigtes kantonales Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen vorliegt.
Im Rahmen des Projektes «Behindertenhilfe 2012» wurde das kantonale Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen erarbeitet und umgesetzt.
IFEG-Konzept GR – Bundesrat genehmigt das Konzept zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung
19.10.2010
Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 24. September 2010 auf Empfehlung der eidgenössischen Verwaltungskommission für die Genehmigung der kantonalen Behindertenkonzepte (IFEG-Kommission) das Konzept des Kantons Graubünden zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung gemäss Artikel 10 IFEG vom 13. April 2010 genehmigt.
Dokumente
IFEG-Konzept Kanton Graubünden
IFEG-Konzept GR – Regierung verabschiedet neues Konzept zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung
24.04.2010
Der Kanton Graubünden hat ein neues Konzept zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung erarbeitet. Dieses legt fest, wie künftig die Leistungen und Angebote für Menschen mit Behinderung finanziert und geplant werden sollen. Die Bündner Regierung hat das Konzept, das noch vom Bund genehmigt werden muss, verabschiedet.
Mit der Annahme des Bundesbeschlusses über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Jahr 2004 ging die Zuständigkeit für die Finanzierung der Institutionen für Menschen mit Behinderung vom Bund an die Kantone über. Gemäss Bundesverfassung obliegt es seit dem 1. Januar 2008 den Kantonen, die Eingliederung von Menschen mit Behinderung durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten zu fördern.
Um den betroffenen Menschen mit Behinderung und den Institutionen die nötige Kontinuität zu gewährleisten, sah der Gesetzgeber auf Bundesebene eine Übergangsfrist vor. Jeder Kanton muss während mindestens drei Jahren die «bisherigen Leistungen» des Bundes, d.h. die Bau-, Einrichtungs- und Betriebsbeiträge der Invalidenversicherung an Wohnheime und andere kollektive Wohnformen sowie Werk- und Tagesstätten, weiterführen. Abgelöst werden kann die Leistungsabgeltung nach dem Finanzierungssystem des Bundes erst, wenn der Kanton über ein durch den Bundesrat genehmigtes kantonales Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen verfügt.
Schwerpunkte des Konzeptes
Das neue Konzept des Kantons Graubünden zur Förderung der Eingliederung von Menschen mit Behinderung definiert die Rahmenbedingungen und die Grundsätze, nach denen der Kanton die institutionelle Behindertenhilfe in Zukunft zu gestalten beabsichtigt. Es legt fest, wie die Leistungen finanziert und die Angebote der Institutionen für Menschen mit Behinderung zukünftig ausgestaltet sein sollen. Das Konzept basiert auf dem von der Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren der Ostschweizer Kantone (SODK Ost) verabschiedeten Musterkonzept. Es wurde den Einrichtungen und Organisationen der Behindertenhilfe in Graubünden im Zeitraum von 13. November 2009 bis 15. Dezember 2009 zur Anhörung unterbreitet. Hinweise aus der Anhörung sind im vorliegenden Konzept berücksichtigt.
Neues Finanzierungssystem
Neu soll ein leistungs- und subjektorientiertes Finanzierungssystem die heute gültige defizitorientierte, begrenzte Leistungsabgeltung des Bundes ablösen. Das neue Finanzierungssystem bezweckt, eine qualitativ einwandfreie, quantitativ angemessene und wirtschaftliche Betreuung von Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen zu gewährleisten. Es soll einfach, verständlich und für alle Beteiligten nachvollziehbar sein.
Die zukünftige Finanzierung orientiert sich am individuellen Betreuungsbedarf der Menschen mit Behinderung. Der Betreuungsbedarf wird mit einem Einstufungssystem erfasst. Dies ermöglicht, standardisierte Pauschalen für die Finanzierung der unterschiedlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderung festzulegen. Auch mit der neuen Finanzierungsart werden die Leistungen weiterhin den Einrichtungen abgegolten.
Angebotsplanung mit Ostschweizer Kantonen
Des Weiteren sollen künftig die Bedarfsanalyse und Angebotsplanung in Zusammenarbeit mit den Kantonen der SODK-Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG) erfolgen. Für beides werden sowohl die Bedürfnisse der Nutzenden wie auch die der Anbieter mit einbezogen. Zudem behandelt das neue Konzept die Art der Zusammenarbeit mit den Einrichtungen, die Grundsätze der beruflichen Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals, das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen invaliden Personen und Institutionen, die Art der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen sowie die Planung für die Umsetzung des Konzeptes.
Weiteres Vorgehen
Die SODK Ost hat beschlossen, ihre kantonalen Konzepte dem Bundesrat gemeinsam einzureichen. Die im Konzept enthaltenen Grundsätze werden anschliessend in einem ersten Schritt in Zusammenarbeit mit den Ostschweizer Kantonen und dem Kanton Zürich konkretisiert. Auf der Grundlage dieser Konkretisierung wird der Kanton Graubünden in einem zweiten Schritt eine Vorlage zur Revision des Behindertengesetzes erarbeiten.
Heutiges Angebot
Laut der IV-Statistik lebten im Januar 2008 im Kanton Graubünden 5'765 Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente (ohne Berücksichtigung der Zusatzrenten der IV). Davon nehmen im Bereich Wohnen 9.5% und im Bereich Tagesstruktur 16.8% eine Leistung einer stationären Einrichtung in Anspruch. Die restlichen Rentenbeziehenden bewältigen ihren Alltag mit ambulanter Unterstützung oder ohne institutionelle Hilfe. In den drei Angebotsbereichen Kollektives Wohnen mit Grundbetreuung, Tagesstruktur, Beschäftigung und Arbeit sowie Berufliche Erst- und Wiedereingliederung existieren im Kanton Graubünden insgesamt rund 1'500 Plätze.
Seit der Übernahme der umfassenden Verantwortung für Bewilligung, Anerkennung, Aufsicht und Finanzierung der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ab dem 1. Januar 2008 stellt der Kanton Graubünden im Budget die finanziellen Mittel für die Einrichtungen bereit. Für das Jahr 2008 belief sich der anrechenbare Nettoaufwand an Betriebsbeiträgen für die Einrichtungen im Kanton auf rund 33,3 Millionen Franken und für Einrichtungen ausserhalb des Kantons auf 5,2 Millionen Franken. Zudem sind für die Einrichtungen im Kanton Graubünden im Jahr 2008 Investitionsbeiträge in der Höhe von 4,5 Millionen Franken ausgerichtet worden.
Musterkonzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen gemäss Artikel 10 IFEG
10.06.2009
Mit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sind die Kantone verpflichtet, ein Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen zu erlassen.
Die Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren der Ostschweizer Kantone (SODK Ost) hat an ihrer letzten Sitzung in St. Gallen ein entsprechendes Musterkonzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen verabschiedet. Dieses knüpft an das bereits im Jahr 2006 gemeinsam verabschiedete Rahmenkonzept in diesem Bereich an. Mit der Genehmigung des Musterkonzeptes legt die SODK Ost sodann auch die Bereiche fest, in denen die Hilfe für erwachsene Menschen mit Behinderung gemeinsam weiter entwickelt werden soll.
Dokumente
Medienmitteilung - Gemeinsame Strategie der Ostschweizer Kantone
IFEG-Musterkonzept