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Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)

Um mit dem Inkrafttreten der NFA im Jahre 2008 die Kontinuität zu gewährleisten, sah der Bund im Sinne einer Übergangsbestimmung vor, dass die Kantone mindestens während drei Jahren die «bisherigen Leistungen» des Bundes - also die vormaligen Bau-, Einrichtungs- und Betriebsbeiträge der Invalidenversicherung an Wohnheime und andere kollektive Wohnformen sowie an Werk- und Tagesstätten - weiterführen. Die Aufhebung dieser Finanzierungspflicht nach den bisherigen Grundsätzen ist erst möglich, wenn ein durch den Bundesrat genehmigtes kantonales Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen vorliegt.

Im Rahmen des Projektes «Behindertenhilfe 2012» wurde das kantonale Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen erarbeitet und umgesetzt.