Lernende mit einer Beeinträchtigung dürfen in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung beim Lernen, bei Prüfungen in der Berufsfachschule, im Qualifikationsverfahren und in den überbetrieblichen Kursen wegen ihrer Beeinträchtigung nicht benachteiligt werden.
Unter dem Begriff «Nachteilsausgleich für Menschen mit Beeinträchtigungen» werden spezifische Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, Nachteile auszugleichen. Es handelt sich dabei um Anpassungen in der Ausbildung und im Qualifikationsverfahren, die notwendig sind, um die Chancengleichheit in der Berufsbildung für Menschen mit Beeinträchtigungen zu gewährleisten. Mit dem Nachteilsausgleich, der die Prüfungserleichterungen ersetzt, wird die rechtliche Gleichstellung von Menschen mit Einschränkungen in der Berufsbildung umgesetzt.
Die Anpassungen beschränken sich auf die Bereiche, die Einschränkungen nicht oder nur teilweise erfüllen können. Die Qualifikation, d.h. die geforderten bzw. notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die qualifizierte Ausübung eines Berufes vorausgesetzt werden, wird nicht eingeschränkt. Es handelt sich also nicht um eine Erleichterung der Abschlussprüfung, sondern um einen Nachteilsausgleich, ohne dass die Qualifikationskriterien inhaltlich verändert werden.
Ist eine lernende Person wegen einer Einschränkung beim Erlernen eines Berufs eingeschränkt, so kann das Amt für Berufsbildung auf Antrag des Lehrbetriebs oder der lernenden Person einen Nachteilsausgleich in der Berufsfachschule, in den überbetrieblichen Kursen und im Qualifikationsverfahren gewähren.
Ein Nachteilsausgleich wird bei körperlichen Einschränkungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten wie
- Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche),
- Dyskalkulie (Rechenschwäche) oder
- Aufmerksamkeitsdefizit-(Hyperaktivitäts-)Störung AD(H)S gewährt.
Bei der Antragstellung ist gleichzeitig zu prüfen, ob alle Fördermassnahmen ausgeschöpft sind. Der Antrag auf Nachteilsausgleich für die Abschlussprüfung muss spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden und die erforderlichen Nachweise bzw. Atteste von Fachleuten (Fachlehrer, Ärzte etc.) enthalten.
Zur Anmeldung