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Ist es möglich, eine Liste als Wahlvorschlag einzureichen, welche nicht so viele Kandidierende aufweist, wie Sitze im Kanton zu besetzen sind?

Ja. Das Gesetz bestimmt nur, dass der Wahlvorschlag höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten darf, als im Wahlkreis Nationalratsmitglieder (im Kanton Graubünden 5) zu wählen sind und keinen Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. 1 BPR). Umgekehrt darf ein Wahlvorschlag weniger Namen enthalten, als Sitze zu vergeben sind.