Wahlvorschlag: Allgemeine Vorgaben
Ist es möglich, eine Liste als Wahlvorschlag einzureichen, welche nicht so viele Kandidierende aufweist, wie Sitze im Kanton zu besetzen sind?
Ja. Das Gesetz bestimmt nur, dass der Wahlvorschlag höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten darf, als im Wahlkreis Nationalratsmitglieder (im Kanton Graubünden 5) zu wählen sind und keinen Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. 1 BPR). Umgekehrt darf ein Wahlvorschlag weniger Namen enthalten, als Sitze zu vergeben sind.
Wann ist die Deadline für die Meldung der Wahlvorschläge?
Wahlvorschläge müssen bis spätestens am elftletzten Montag vor dem Wahltag bei der Standeskanzlei eintreffen. Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht (Art. 7 der Verordnung über die Nationalratswahlen; BR 150.300). Für die am 22. Oktober 2023 stattfindenden Erneuerungswahlen müssen die Wahlvorschläge dementsprechend bis spätestens am Montag, 7. August 2023, 12.00 Uhr, bei der Standeskanzlei eingetroffen sein.
Organisiert der Kanton einen Versand von Wahlwerbung für die antretenden Listen?
Nein. Es obliegt den politischen Parteien, sich diesbezüglich zu organisieren und allenfalls einen koordinierten Versand von politischem Werbematerial zu organisieren.