Navigation

Inhaltsbereich

Wer kann für den Kanton Graubünden als Nationalrätin oder als Nationalrat kandidieren?

Wählbar sind alle Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die am Tag der Wahl (22. Oktober 2023) mindestens 18 Jahre alt sind und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 143, 136 BV und Art. 2 BPR).

Kann eine kandidierende Person, welche erst nach Ablauf der Anmeldefrist volljährig wird, für den Nationalrat kandidieren?

Ja. Es ist das Alter zum Zeitpunkt der Wahl massgeblich. Wenn eine Person erst nach Ablauf der Anmeldefrist, aber noch bis zum Wahltag volljährig wird, so ist sie in den Nationalrat wählbar.

Können Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer für den Nationalrat kandidieren?

Ja, Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer üben ihr Stimmrecht grundsätzlich in ihrer letzten Wohnsitzgemeinde aus (Art. 18 Abs. 1 ASG; SR 195.1). Ist die Person im Stimmregister eingetragen, bleibt auch eine ins Ausland ziehende Person wählbar.

Ist der Wohnsitz im Kanton eine Bedingung, um für den Nationalrat zu kandidieren?

Nein. Wohnsitznahme im Kanton Graubünden wird nicht vorausgesetzt.

Darf eine kandidierende Person auf verschiedenen Wahlvorschlägen aufgeführt werden?

Nein. Eine kandidierende Person darf – schweizweit – nur auf einem Wahlvorschlag beziehungsweise auf einer Liste stehen. Steht der Name auf mehr als einem Wahlvorschlag so wird der Name auf allen Wahlvorschlägen gestrichen (Art. 27 Abs. 1 und 2 BPR).

Welche Angaben der Kandidierenden müssen zwingend auf dem Wahlvorschlag aufgeführt werden?

Amtlicher Name und Vorname, Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl, Heimatort mit Kantonszugehörigkeit und Beruf. Jeder Kandidierende muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt diese Bestätigung, so wird sein Name gestrichen (Art. 22 Abs. 2 und 3 BPR).

Muss eine kandidierende Person mit dem amtlichen Namen kandidieren?

Nein. Eine kandidierende Person muss nicht zwingend unter ihrem amtlichen Namen kandidieren. Möglich ist auch der Name, unter welchem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Es ist also z. B. «Ueli» anstelle von «Ulrich» oder ein Allianzname möglich. Auch zweite Vornamen müssen nicht aufgeführt werden, wenn diese im Alltag nicht gebraucht werden. Künstlernamen genügen nicht. Diese können aber gegebenenfalls in Klammern hinter dem Namen angefügt werden.

Wieso sind die Angaben zu einer kandidierenden Person auf dem Wahlzettel auf maximal 80 Zeichen beschränkt? Muss dies zwingend eingehalten werden?

Ja. Die Angaben (Name, Vorname, Jahrgang, Beruf, gegebenenfalls politisches Amt, Wohnort) werden auf dem Wahlzettel aufgeführt, wo nicht unbegrenzt Platz zur Verfügung steht. Deshalb dürfen die Angaben 80 Zeichen (inkl. Leerschläge und Satzzeichen) nicht überschreiten.

Kann eine separate Zustimmungserklärung einer kandidierenden Person auch elektronisch bzw. als Ausdruck eines eingescannten Dokuments eingereicht werden?

Nein. Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person (Art. 22 Abs. 3 BPR, Art. 8b Abs. 2 VPR).
Der Wahlvorschlag ist in Papierform inkl. aller erforderlichen Unterschriften bei der Standeskanzlei einzureichen. Entsprechend ist auch die separate Zustimmungserklärung (die zum Zuge kommt, wenn eine kandidierende Person an der Unterzeichnung des Wahlvorschlags verhindert ist) in Papierform mit Originalunterschrift einzureichen.