Allgemeines
Bei den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen gilt es zwischen den folgenden zwei Kategorien zu unterscheiden:
Vorläufig aufgenommene Ausländer
Eine individuelle vorläufige Aufnahme wird im Anschluss an einen negativen Asylentscheid verfügt, wenn die Ausreise der abgewiesenen Person in ihr Herkunftsstaat nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht zulässig ist.
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
Eine ausländische Person wird als Flüchtling vorläufig aufgenommen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihr aber kein Asyl gewährt werden kann, weil sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet.
Voraussetzungen
Alle vorläufig aufgenommenen Personen sowie die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge dürfen grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zuständigkeiten / Vorgehen bei einer Erwerbsaufnahme
Neue Regelung der Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Asylbereich
Vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) können eine Erwerbstätigkeit ausüben. Seit dem 1. Januar 2019 genügt dafür eine einfache Meldung. Dies soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern. Das Bewilligungsverfahren ist somit nicht mehr anwendbar.
Das Formular zur Meldung einer Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) finden Sie hier:
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/erwerbstaetige_asylbereich.html