Allgemeines
Eine Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit für Personen mit S-Status kann bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden. Der/die Arbeitgeber/-in muss vor Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit muss die Person mit dem Status S vor dem Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit erfüllt sind. Der Kanton berücksichtigt die besondere Lage der Schutzbedürftigen Personen.
Bei ausserkantonaler Erwerbstätigkeit erfolgt eine kostenpflichtige Verfügung, welche die im Arbeitsvertrag aufgeführte Tätigkeit im Kanton erlaubt.
Zuständigkeiten / Vorgehen
Erfüllt die schutzsuchende Person die Grundvoraussetzung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit hat der/die Arbeitgeber/in das entsprechende Gesuch (Gesuch B1) mit einem rechtsgültigen Arbeitsvertrag und einer Passkopie über die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde* der schutzsuchenden Person einzureichen. Diese leitet die Gesuchsunterlagen an das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, Abt. Asyl und Rückkehr, weiter, welche diese unter Beizug der Arbeitsmarktbehörde prüft. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, wird die Arbeitsbewilligung in Form einer Bewilligungskopie oder Verfügung ausgestellt. Die Bewilligungskopie oder die Verfügung gelangt zur Aushändigung an die Einwoherkontrolle. Die schutzsuchende Person darf die Stelle erst antreten, wenn die Arbeitsbewilligung den Gesuchstellern vorliegt.
*Falls die schutzsuchende Person mit Stellenantritt den Wohnort wechselt, so ist das Gesuch bei der künftig zuständigen Wohngemeinde einzureichen.