Für Drittstaatsangehörige
Die Zulassung und Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen (Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der EU/EFTA sind) wird im Bundesgesetz über Ausländer und Ausländerinnen und über die Integration (AIG) und in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) geregelt.
Aufenthaltsbewilligungen an Drittstaatsangehörige werden nur in Ausnahmefällen erteilt, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt oder besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Drittstaatsangehörige sind näher zu begründen; insbesondere ist darzulegen, worin die Ausnahmesituation besteht.
Das Auslandsverfahren ist anzuwenden. Der Entscheid über das Gesuchsverfahren ist im Ausland abzuwarten.
Nach Vorlage der positiven Verfügung des kantonalen Arbeitsamtes wird durch das Migrationsamt eine Ermächtigung zur Visumserteilung ausgestellt und dem Arbeitgeber zugestellt. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat sich nach Erhalt der Ermächtigung bei der zuständigen Schweizer Vertretung zur Abholung des Einreisevisums zu melden.
Für die Anmeldung wird nebst dem Gesuchsformular die Originalzusicherung/Ermächtigung und eine Kopie des Passes sowie eine Kopie des Einreisevisums benötigt. Die Anmeldung hat innerhalb von 14 Tagen nach Einreise über die zuständige Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde im Kanton Graubünden der gesuchstellenden Person zu erfolgen.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Ressort Einreise, Telefonnummer: 081 257 25 25.
Link zum Gesuchsformular