Navigation

Inhaltsbereich

Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) ist die Abgabe von gebrannten Wassern sowohl im Ausschank (Gastwirtschaftsbetriebe) als auch im Kleinhandel (Verkaufsgeschäfte) nur mit einer kantonalen Bewilligung gestattet. Bewilligungspflichtig sind daneben alle befristeten Anlässe wie Festwirtschaften, Gelegenheitswirtschaften, Messen und Ausstellungen, an welchen gebrannte Wasser abgegeben werden. Detaillierte Informationen zu den Bewilligungsarten finden Sie in den einzelnen Rubriken.

Definition gebrannte Wasser

Als gebrannte Wasser gelten alle alkoholischen Getränke, deren Alkoholgehalt nicht ausschliesslich durch natürliche Vergärung erzielt wurde (Wein, Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenweine, Champagner).