Gesetzlicher Auftrag
Nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) ist die Abgabe von
gebrannten Wassern sowohl im Ausschank (Gastwirtschaftsbetriebe) als auch im
Kleinhandel (Verkaufsgeschäfte) nur mit einer kantonalen Bewilligung gestattet.
Bewilligungspflichtig sind daneben alle befristeten Anlässe wie
Festwirtschaften, Gelegenheitswirtschaften, Messen und Ausstellungen, an
welchen gebrannte Wasser abgegeben werden. Detaillierte Informationen zu den
Bewilligungsarten finden Sie in den einzelnen Rubriken.
Definition gebrannte Wasser
Als gebrannte Wasser gelten alle
alkoholischen Getränke, deren Alkoholgehalt nicht ausschliesslich durch
natürliche Vergärung erzielt wurde (Wein, Obstwein, Bier, Frucht- und
Beerenweine, Champagner).
Rechtliche Grundlagen
Der Vollzug stützt sich auf das
Gastwirtschaftsgesetz Graubünden sowie der Ausführungsbestimmungen zum
Gastwirtschaftsgesetz Graubünden.
Gastwirtschaftsgesetz GR
Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz GR
Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
Infos
Die Inhaber einer kantonalen
Ausschankbewilligung oder Kleinhandelsbewilligungen sind verpflichtet, die
Bestimmungen des eidgenössischen Alkoholgesetzes einzuhalten. Seit 01.01.2018 ist die eidgenössische Zollverwaltung, Abteilung Alkohol und Tabak zuständig. Informationen finden Sie unter: https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/themen/alcohol.html