Alimentenhilfe
Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, können Sie oder Ihre gesetzliche Vertretung sich an Ihre Wohnsitzgemeinde wenden. Auf Ersuchen kann Ihre Wohnsitzgemeinde die Unterhaltsbeiträge bevorschussen und Sie bei den Inkassobemühungen beratend unterstützen.
Unterhaltsbeiträge für Ehegatten werden nicht bevorschusst.
Dokumente für die Alimentenbevorschussung
Formulare für die Alimentenbevorschussung ab 2025
Formulare für die Alimentenbevorschussung bis 2024
Wann besteht ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung?
Für eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder muss ein richterlicher Entscheid oder ein durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Vertrag vorliegen. Dieser Entscheid bzw. Vertrag legt den Unterhaltsbeitrag fest.
Zudem dürfen zusammen mit den bevorschussten Unterhaltsbeiträgen folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:
- Nicht verpflichteter alleinstehender Elternteil: Ein jährliches Einkommen von 46 814 Franken zuzüglich 7 802 Franken für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind
- Nicht verpflichteter verheirateter oder in eheähnlichem Verhältnis lebender Elternteil: Ein jährliches Nettoeinkommen (inkl. Einkommen des Partners) von 62 419 Franken zuzüglich 7 802 Franken für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind
- Halbwaisenkind: Ein jährliches Nettoeinkommen von 15 605 Franken
Vermögensfreibetrag
Der Vermögensfreibetrag (Nettovermögen) beträgt 78 024 Franken. Beträge über diesem Freibetrag werden zu einem Zehntel zum Einkommen zugerechnet.
Wann besteht kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung?
Kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht, wenn
- dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb oder aus eigenen Mitteln zu bestreiten;
- die Eltern zusammenwohnen;
- die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;
- das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
- der Alimentenschuldner sich dauernd im Ausland aufhält, sofern das Kind keine Niederlassungsbewilligung besitzt.
Welcher Betrag wird bevorschusst?
Die Gemeinde bevorschusst grundsätzlich die Differenz zwischen den Einkommensgrenzen und dem Nettoeinkommen bis zum festgelegten Unterhaltsbeitrag. Der festgelegte Unterhaltsbeitrag wird durch den richterlichen Entscheid oder den durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag bestimmt. Die Gemeinde bevorschusst Alimente maximal bis zum Höchstbetrag von 764 Franken pro Kind und Monat.
Ab wann wird bevorschusst?
Die Gemeinde bevorschusst nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als zwei Monate vor der Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind. Unterhaltsbeiträge werden frühestens ab dem Datum der Wohnsitznahme bevorschusst.
Kann auch im Ausland ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden?
Wohnt der Alimentenschuldner im Ausland, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, über ein Rechtshilfegesuch die Unterhaltsbeiträge im Ausland durchzusetzen.
Die Zentralbehörde internationale Alimentensachen des Bundesamtes für Justiz ist in Sachen Auslandinkasso im Rahmen von Rechtshilfeverfahren tätig und berät in- und ausländische Behörden sowie private Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter über vorhandene Möglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.
Weitere Informationen sowie die Gesuchsformulare finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz.
Jeder Kanton hat eine Empfangs- und Übermittlungsstelle für das internationale Alimenteninkasso. Bitte reichen Sie Ihr Gesuch in dreifacher Ausführung beim kantonalen Sozialamt ein.
Kontakt
Kantonales Sozialamt
Graubünden
Internationales Alimenteninkasso
Grabenstrasse 8
7001 Chur
Alimenteninkasso
Die Inkassohilfeverordnung regelt die vom Gemeinwesen zu leistende Hilfe bei der Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Für die Hilfe ist der Gemeindevorstand am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zuständig. Der Gemeindevorstand kann eine Amtsstelle mit der Inkassohilfe betrauen.
Die anspruchsberechtigte Person muss ein Gesuch um Inkassohilfe einreichen. Das Gesuch kann eingereicht werden, sobald der Unterhaltsbeitrag nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht bezahlt wird. Für die Einreichung des Gesuchs um Inkassohilfe stellt der Gemeindevorstand bzw. die Amtsstelle ein Formular zur Verfügung und hilft beim Ausfüllen.
Angaben und Unterlagen
Zum Gesuch um Inkassohilfe gehören nachfolgende Angaben und Unterlagen:
- Personalien der anspruchsberechtigten Person
- Unterhaltstitel (Entscheid oder schriftlicher Unterhaltsvertrag)
- Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
- Inkassovollmacht
- Personalien der unterhaltspflichtigen Person
- Soweit bekannt Adresse der unterhaltspflichtigen Person und ihres Arbeitgebers
- Datum und Unterschrift
Leistungen
Die anspruchsberechtigte Person verzichtet mit dem Gesuch um Inkassohilfe, eigene Schritte für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge einzuleiten. Der Gemeindevorstand bzw. die Amtsstelle setzt sich dafür ein, dass die Zahlungen eintreffen und bietet insbesondere die nachfolgenden Leistungen an:
- Merkblätter zur Inkassohilfe
- Beratungsgespräch mit der anspruchsberechtigten Person
- Volljährige Kinder über die Möglichkeiten aufklären, einen vollstreckbaren Entscheid zu erlangen und die unentgeltliche Rechtspflege zu beanspruchen
- Ausstehende Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung einer allfälligen Indexierung berechnen
- Unterhaltstitel organisieren und übersetzen, soweit dies nötig ist
- Unterhaltspflichtige Person ausfindig machen, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist
- Unterhaltspflichtige Person mahnen
- Passende Massnahmen für die Inkassohilfe einleiten (Zwangsvollstreckung, Arrest, Schuldneranweisung oder Sicherstellung)
- Zahlungseingänge überwachen und Zahlungen entgegennehmen
Kosten
Leistungen zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder sind unentgeltlich. Leistungen zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Erwachsene sind in der Regel ebenfalls unentgeltlich, jedoch kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden, sofern die anspruchsberechtigte Person über erforderliche Mittel verfügt.
Weitere Informationen können Sie der Inkassohilfeverordnung entnehmen.