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Bei Schlacht- und bewilligten Zerlegebetrieben liegt der Vollzug beim Kantonstierarzt. Für andere Zerlege- und Fleischverarbeitungsbetriebe ist der Kantonschemiker als Bewilligungs- und Kontrollinstanz verantwortlich. Um die Prozesse zu vereinfachen, wird die Branche im Kanton Graubünden von nur einem Ansprechpartner, dem „Amtstierarzt-Lebensmittel“, betreut, welcher beide Qualifikationen erfüllt. Im Kanton Glarus wird dies ab 2018 umgesetzt werden.

Schlachtbetriebe

Aktuell existieren in Graubünden rund 40 unterschiedlich grosse Schlachtbetriebe, welche zwischen zehn bis 1‘000 Tiere pro Jahr schlachten. Zwei davon stehen mit deutlich höheren Schlachtzahlen an der Schwelle zum Grossbetrieb.

Im Jahre 2015 wurden alle Schlachtlokale einer Bewilligungsinspektion unterzogen und jene, welche die baulich-betrieblichen Voraussetzungen erfüllten sowie ein  Selbstkontrollkonzept vorweisen konnten, wurden mit einer unbefristeten Bewilligung zugelassen. Alle fünf Jahre wird mit einer umfassenden Inspektion verifiziert, ob der Betrieb die Voraussetzungen dazu noch erfüllt. In den Zwischenjahren rapportieren die amtlichen Tierärzte der Fleischkontrolle regelmässig und risikobasiert über das hygienische Verhalten und die Tierschutzkonformität des Betriebspersonals. In Glarus sind derzeit rund fünf Schlachtbetriebe bewilligt.

Zerlegebetriebe

Zerlegebetriebe sind bewilligungspflichtig, wenn sie exportieren oder an andere bewilligte Betriebe liefern wollen oder mehr als 150 Tonnen Schlachttierkörper pro Jahr verarbeiten.

Fleischverarbeitungsbetriebe

Fleischverarbeitungsbetriebe sind bewilligungspflichtig, wenn sie exportieren oder an andere bewilligte Betriebe liefern wollen oder pro Jahr mehr als 150 Tonnen Fleisch verarbeiten.

Export von Fleisch und verarbeiteten, fleischhaltigen Produkten

Falls gewünscht, stellt unser Amt gegen eine Gebühr Exportzertifikate für Lebensmittel tierischer Herkunft aus.

Für den Export benötigen Fleisch und gewisse Erzeugnisse mit Fleischanteil vom zuständigen Amtstierarzt ausgestellte Gesundheitszeugnisse. Da die Dokumente und Einfuhrbedingungen je nach Empfängerland variieren können, bekommen Sie bei uns jederzeit die  aktuellsten Auskünfte dazu.

Fleischkontrolle

In allen Schlachtbetrieben muss eine lückenlose Schlachttieruntersuchung (STU) und Fleischkontrolle sichergestellt werden. Neun amtliche Tierärzte mit einem Beschäftigungsumfang von je 30 – 50 Prozent sind in verschiedenen Regionen stationiert und erfüllen diese wichtigen Aufgaben. In kleinen, abgelegenen Schlachtlokalen übernehmen praktizierende Tierärzte nach wie vor die Funktion des Fleischkontrolleurs.

Zu den wichtigsten Aufgaben gehören:
- tierschutzkonforme Anlieferung der Schlachttiere
- Schlachttieruntersuchung
- Fleischuntersuchung
- Überwachung der Schlacht- und Personalhygiene
- korrekte Entsorgung der tierischen Nebenprodukte

Tierschutz beim Schlachten

Die Schlachtung von Wirbeltieren darf grundsätzlich nur unter Betäubung erfolgen, ausser bei der Jagd, der Schädlingsbekämpfung oder wenn die Tötungsmethode unverzüglich und ohne Schmerzen zur Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit führt. Die Betäubungsverfahren müssen zugelassen sein. Das Entbluten mittels Durchtrennen oder Anstechen der Hauptblutgefässe im Halsbereich hat am bewusstlosen Tier zu erfolgen.

Während die Tierschutzverordnung die Grundsätze bei der Schlachtung regelt, präzisiert die Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten VTSchS folgende Aspekte:
- Verantwortung für die Übernahme der Tiere am Schlachthof;
- Betreuung beim Ausladen der Tiere;
- Unterbringung der Tiere.

Im Weiteren sind die Anforderungen an die Betäubungsanlagen und -geräte sowie an die Betäubung selbst festgelegt. In den Anhängen werden die für jede Tierart erlaubten Methoden beschrieben. Ein weiterer Abschnitt regelt das fachgerechte Entbluten der Tiere nach deren Betäubung.

Hof- und Weidetötung

Um den Tieren den Transport- und Schlachthofstress zu ersparen, hat der Gesetzgeber unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit der Tötung und Entblutung von definierten Tierarten auf dem Haltungsbetrieb gesetzlich verankert. Somit hat die zuständige kantonale Behörde die Möglichkeit, entsprechende Anträge auf ihre Bewilligungsfähigkeit zu prüfen.

Die Betäubung auf dem Betrieb erfolgt im Normalfall durch einen Mitarbeiter eines ausgewählten, nahegelegenen Schlachtbetriebes. Das Schlachtlokal ist folglich der wichtigste Partner des Tierhalters. Das betäubte Tier wird unmittelbar danach entblutet. Anschliessend wird das tote Tier in einen Spezialanhänger verladen und für den restlichen Schlachtprozess in das Schlachtlokal transportiert. Der ganze Prozess bedingt bauliche Anpassungen und muss unter amtstierärztlicher Kontrolle erfolgen. Auch muss die Zeitvorgabe von 45 Minuten zwischen Betäubung und abgeschlossener Ausschlachtung eingehalten werden.

Die Vereinigung Schweizer Kantonstierärzte (VSKT) hat die Grundlagen für den Vollzug erarbeitet und ab sofort können Gesuche per offiziellem Formular eingereicht werden.

Gesuchsformular Hoftötung
Gesuchsformular Weidetötung
Vorlage Checkliste Selbstkontrolle Hoftötung
Vorlage Checkliste Selbstkontrolle Weidetötung
Merkblatt Fachkundigkeit

Weitere Infos unter: www.blv.admin.ch

Kontrolle beim Schalenwild

Im neuen Lebensmittelrecht wird Jagdwild, welches nicht für den ausschliesslichen Eigengebrauch im privaten Haushalt verwertet wird, den anderen Lebensmitteln tierischer Herkunft gleichgestellt.
Kontrolle beim Schalenwild

Nützliche Dokumente / Links:

Wildbegleitschein (Formular 14)
Liste der bewilligten Wildbearbeitungsbetriebe mit amtlicher Fleischkontrolle

Kurse für Wildbrethygiene GR
Kurse für Wildbrethygiene GL
Import von Wildbret aus der EU: was gilt neu?

Infos

Formulare