Gestützt auf das Bundesgesetz über die Stauanlagen (SR 721.101) und die Stauanlagenverordnung des Bundes
(SR 721.101.1), müssen Bund, Kanton und Gemeinden Vorbereitungen für die Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung und für deren allfällige Evakuierung im Fall eines Staumauerbruches treffen.
Es ist nicht auszuschliessen, dass durch ausserordentliche Ereignisse wie Hangrutschungen, Hochwasser, Erdbeben, Sabotage oder gar bewaffnete Konflikte, Staumauern Schaden erleiden und als Folge davon grössere Gebiete überflutet werden. Von Fachleuten wird die Gefahr eines Staumauerbruches jedoch grundsätzlich als sehr gering eingestuft.
- Die Definition des Wasseralarms;
- Das Gemeindegebiet, welches bei einem Staumauerbruch möglicherweise überflutet werden könnte (in der Karte als gefährdetes Gebiet blau eingefärbt);
- Die maximale Wasserkote, welche nur erreicht wird, sofern die Staumauer in ihrer ganzen Grösse schlagartig zerstört wird. Dies ist aber praktisch auszuschliessen. Bei Teilbrüchen der Staumauer wird die Überflutung beträchtlich kleiner ausfallen;
- Die Fluchtrichtung (rote Pfeile), in welche die Bewohner beim Ertönen der Wasseralarmsirenen das gefährdete Gebiet unverzüglich zu verlassen haben;
- Sichere Warteräume, an welche sich die Bewohner beim Ertönen der Wasseralarmsirenen zu begeben haben. Diese Warteräume sind gleichzeitig die Aufnahmepunkte für die Blaulichtorganisationen. So kann eine organisierte Übernahme betroffener Personen zur Betreuung gewährleistet werden.