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Kinder und Ehepartner/innen von hier lebenden, gesuchstellenden Personen haben Nachzugsfristen zu beachten.

Die Nachzugsfristen betragen

  • 5 Jahre, entweder ab Heiratsdatum, wenn die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt der Heirat bereits eine Aufenthaltsbewilligung besass, oder
  •  5 Jahre ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die gesuchstellende Person, oder
  • 5 Jahre ab Heirat, wenn die gesuchstellende Person nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung heiratet.
  • 5 Jahre bei Kindern bis zum 11. Lebensjahr, ab Geburt, wenn die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits eine Aufenthaltsbewilligung besass, oder
  • 5 Jahre ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die gesuchstellende Person, oder
  • 5 Jahre ab Geburt, wenn die Geburt nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die gesuchstellende Person stattfand.
  • 12 Monate bei Kindern ab Erreichen des 12. Lebensjahres

Die vorstehenden Fristen gelten auch für Kinder und Ehepartner/innen von Schweizerbürger/innen, es sei denn, es handelt sich bei der einreisewilligen Person um eine/einen EU/EFTA-Staatsangehörige/n oder die Verwandten des Schweizerbürgers/der Schweizerbürgerin besitzen eine Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA-Staat.

Ferner gelten die Fristen auch für Familiennachzüge in aufsteigender Linie (Mutter/Vater).