Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschweigen ihren Arbeitgebenden, wenn sie sich für Angehörige engagieren. Erst wenn ihre Arbeit beeinträchtigt wird oder wenn sie kürzer treten wollen oder müssen, kommt das Thema zur Sprache. Oft ist es aber schwieriger, kurzfristig Lösungen zu finden. Sprechen Sie deshalb frühzeitig mit Ihrer vorgesetzten Person oder mit der Personalabteilung.
Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es so gut wie keine Rechtsbestimmungen, welche die Abwesenheit am Arbeitsplatz von betreuenden und pflegenden Angehörigen regelt. Dies betrifft auch die Lohnfortzahlungen. Der Bund erarbeitet zurzeit einen Gesetzesentwurf für die Gewährung von Pflegeurlaub, AHV-Betreuungsgutschriften sowie für die Anpassung des Anspruchs auf Hilfslosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag.
Das Programm «Work & Care» bietet eine Plattform für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Arbeitgebende, welche Hilfsmittel und Informationen rund um das Thema Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflege von Angehörigen umfasst.
Hier finden Sie praktische Tipps und Tools.
Wenn Sie Beratung bezüglich der Vereinbarkeit von Beruf und Pflegearbeit suchen, erkundigen Sie sich bei Ihrer vorgesetzten Person oder beim Personaldienst nach einer internen Beratungsstelle. Manche Arbeitgebende bieten auch spezielle betriebliche Sozialberatungen an. Steht Ihnen keine betriebliche Beratungsmöglichkeit zur Verfügung, können Sie sich bei der Fachstelle UND beraten lassen. UND ist eine vom Bund unterstützte Organisation, welche sich für die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Aufgaben einsetzt. Unter anderem bietet sie subventionierte Beratungsdienstleistungen für Privatpersonen an.
GUT ZU WISSEN:
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Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital bleiben müssen, sollen künftig länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben. Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht bereits heute vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden kann, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss.
Informationen und Entwurf zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes finden Sie beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV .
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Regelung von kurzer Abwesenheit
Art. 329h des Obligationenrechts (OR; SR 220) regelt die Lohnfortzahlung bei kurzen Abwesenheiten für die Betreuung von Angehörigen. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin sowie des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.
Regelung von längerer Abwesenheit und Betreuungsurlaub
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von maximal 14 Wochen, wenn ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und zusätzlich ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung nach Art. 16n-16s des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz [EOG; SR 834.1]) besteht. Der Betreuungsurlaub muss innerhalb vom 18 Monaten bezogen werden (Art. 329i OR). Als Entschädigung für den Erwerbsausfall erhalten die Eltern bis zu 98 Taggelder in Höhe von 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Unterbrechung, aber höchstens Fr. 196.00 pro Tag.
GUT ZU WISSEN: |
Wirklich langfristigere Unterstützungsmassnahmen bestehen heute einzig für Eltern von Kindern mit einem anerkannten Geburtsgebrechen. In diesen Fällen vergütet die Invalidenversicherung (IV) Leistungen der Kinderspitex im Rahmen der Behandlungspflege. Zudem richtet die IV Hilfslosenentschädigungen für Minderjährige sowie Intensivpflegezuschläge aus, welche pauschal bemessen werden und unabhängig von einem Erwerbseinkommen sind. Diese Leistungen werden in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres ausgezahlt, wenn feststeht, dass die Hilflosigkeit andauert. Darüber hinaus können Eltern einen Assistenzbeitrag beantragen, wenn sie eine Drittperson für die Pflege ihres Kindes anstellen. |
Individuelle Lösung
Unabhängig davon, ob eine kurze oder lange Abwesenheit aufgrund von Betreuung und Pflege von Angehörigen ansteht: Erkundigen Sie sich bei der Personalabteilung Ihres Arbeitgebenden, ob Betreuungs- oder Pflegeurlaub gewährt wird. Einige Unternehmen bieten mittlerweile bis zu 14 Tage Pflegeurlaub an.
Fragen Sie ausserdem nach individuellen Lösungen. Oft helfen flexible Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit oder die die Möglichkeit, einige Zeit von zu Hause aus zu Arbeiten. Manche Arbeitgebenden sind sehr kulant.
Die Plattform info-workcare bietet hilfreiche Tools für individuelle Lösungen:
Verschiedene Arbeitszeitmodelle
Information zu Teilzeitarbeit - das regelt das Gesetz
Verhandlungshilfe
Muster für Zusatz zum Arbeitsvertrag bei Care-Aufgaben
GUT ZU WISSEN: |
Beantragen Sie Betreuungsgutschriften. Diese sind für die Betreuung von Personen mit Anspruch auf mindestens eine mittlere Hilflosigkeit verfügbar. So kann die eigene Rente "aufgestockt“, bzw. die AHV-Lücke, welche durch die Reduktion des Arbeitspensums entsteht, ausgeglichen werden. |