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Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschweigen ihren Arbeitgebenden, wenn sie sich für Angehörige engagieren. Erst wenn ihre Arbeit beeinträchtigt wird oder wenn sie kürzer treten wollen oder müssen, kommt das Thema zur Sprache. Oft ist es aber schwieriger, kurzfristig Lösungen zu finden. Sprechen Sie deshalb frühzeitig mit Ihrer vorgesetzten Person oder mit der Personalabteilung. 

 

Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es so gut wie keine Rechtsbestimmungen, welche die Abwesenheit am Arbeitsplatz von betreuenden und pflegenden Angehörigen regelt. Dies betrifft auch die Lohnfortzahlungen. Der Bund erarbeitet zurzeit einen Gesetzesentwurf für die Gewährung von Pflegeurlaub, AHV-Betreuungsgutschriften sowie für die Anpassung des Anspruchs auf Hilfslosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag.


Das Programm «Work & Care» bietet eine Plattform für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Arbeitgebende, welche Hilfsmittel und Informationen rund um das Thema Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflege von Angehörigen umfasst.

Hier finden Sie praktische Tipps und Tools.

Wenn Sie Beratung bezüglich der Vereinbarkeit von Beruf und Pflegearbeit suchen, erkundigen Sie sich bei Ihrer vorgesetzten Person oder beim Personaldienst nach einer internen Beratungsstelle. Manche Arbeitgebende bieten auch spezielle betriebliche Sozialberatungen an. Steht Ihnen keine betriebliche Beratungsmöglichkeit zur Verfügung, können Sie sich bei der Fachstelle UND beraten lassen. UND ist eine vom Bund unterstützte Organisation, welche sich für die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Aufgaben einsetzt. Unter anderem bietet sie subventionierte Beratungsdienstleistungen für Privatpersonen an.

GUT ZU WISSEN:

Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital bleiben müssen, sollen künftig länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben. Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht bereits heute vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden kann, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss.

Informationen und Entwurf zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes finden Sie beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV .

 

Regelung von kurzer Abwesenheit

Art. 329h des Obligationenrechts (OR; SR 220) regelt die Lohnfortzahlung bei kurzen Abwesenheiten für die Betreuung von Angehörigen. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin sowie des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.