Oft kommen zur Pflege- und Betreuungsaufgabe die Sorgen um die Finanzen hinzu. Wichtige Kostenträger von Pflegeleistungen sind die Kranken- und Unfallversicherer. Daneben bestehen sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, welche für die Entschädigung von Pflege- oder Betreuungsleistungen durch die zu pflegende Person oder durch die/den pflegende/n Angehörige/n geltend gemacht werden können. In der unten stehenden Auflistung finden Sie die Möglichkeiten für eine finanzielle Entschädigung von pflegenden und betreuenden Angehörigen.
Pflegerechner für Angehörige
Das Gesundheitsamt Graubünden stellt pflegenden und betreuenden Angehörigen zudem einen kostenlosen und anonymen Pflegerechner zur Verfügung, welcher eine personalisierte Liste mit möglichen Finanzierungsansprüchen abbildet.
Zum Pflegerechner
Anstellung durch eine Spitex-Organisation
Gemäss Art. 29 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz (BR 506.060) können sich pflegende Angehörige auf ihr Begehren hin von einem Dienst der häuslichen Pflege und Betreuung im Umfang des Ergebnisses der Bedarfsabklärung und im Rahmen ihrer Kompetenzen anstellen lassen, wenn:
- sie einen vom Amt anerkannten Kurs* in der Grundpflege und Betreuung für Bezugspersonen absolviert haben oder sich verpflichten, innerhalb eines Jahres ab Anstellung einen solchen zu absolvieren, oder über eine abgeschlossene Ausbildung in einem auf der Liste gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (BR 500.010) aufgeführten Beruf verfügen, und
- der Einsatz einer Langzeitsituation entspricht und die Anstellung auf mindestens zwei Monate ausgelegt ist.
(siehe auch Merkblatt zur Anstellung durch eine Spitex-Organisation.)
*Das Gesundheitsamt verweist für die anerkannten Kurse auf die aktuelle Liste der Spitex Schweiz mit Anbietern für Kurse in Pflegehilfe
Assistenzbeitrag
Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilfslosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt. Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können.
GUT ZU WISSEN: |
Die Assistenzperson darf mit der versicherten Person weder verheiratet noch in direkter Linie verwandt sein, in keiner eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Informationen zu den Bedingungen sowie Muster von Arbeitsverträgen finden Sie bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden. |
Betreuungsgutschrift
Pflegende Angehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese Gutschriften sind Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen. Sie sollen es ermöglichen, eine höhere Rente zu erreichen, wenn jemand pflegebedürftige Verwandte betreut. Betreuungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen sondern fiktive Einkommen. Die Jahre, für welche eine Betreuungsgutschrift angerechnet werden können, werden im persönlichen, individuellen Konto eingetragen. Sie müssen jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse im Wohnsitzkanton geltend gemacht werden. Das Anmeldeformular sowie weitere Informationen zu den Voraussetzungen sind auf der Website der SVA Graubünden oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinden erhältlich.
Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet (Art. 15 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.320).
Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen
- nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und
- durch die Pflege und Betreuung ein länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalles vergütet. (Art. 15 zum kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen).
Ergänzungsleistungen (EL)
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Die jährlichen EL entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Dabei ist zwischen Personen, die zu Hause leben, und Personen, die im Heim oder im Spital leben, zu unterscheiden. Informationen und Merkblätter (5.01 und 5.02) zu Ergänzungsleistungen finden Sie bei der SVA Graubünden.
Hilflosenentschädigung (HE)
Intensivpflegezuschlag
Minderjährige, die im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Weitere Informationen zum Intensivpflegezuschlag finden Sie hier (4.13.d (ahv-iv.ch)).
Kinderspitex
Die IV übernimmt bis zum 20. Lebensjahr Spitex-Leistungen bei KIndern mit einem anerkannten Geburtsgebrechen,Eltern erhalten in solchen Fällen von der IV Geldleistungen für ihre Pflegetätigkeit. Eine Liste der beitragsberechtigten Spitex- Organisationen in Graubünden finden Sie beim Gesundheitsamt Graubünden
Obligatorische Krankenversicherung
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für stationäre und ambulante Pflege. Die Grund- und Behandlungspflege wird nur dann bezahlt, wenn sie von professionellem Pflegepersonal durchgeführt wird und eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die Leistung der pflegenden Angehörigen wird also nicht berücksichtigt bzw. vergütet, ausser Leistungen werden durch eine angehörige Person erbracht, welche anerkannte Leistungserbringerin und selbständig erwerbend ist.
GUT ZU WISSEN: |
Unter professionellem Pflegepersonal werden in diesem Zusammenhang die Spitex oder selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen verstanden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen kommunalen Spitex-Organisationen, welche dem Spitexverband angehängt sind, unabhängigen Spitex sowie den selbstständig erwerbenden Pflegefachpersonen. Welche Organisation oder welcher Anbieter für Sie in Frage kommt, entscheiden Sie. Eine Liste von beitragsberechtigten Spitex und selbstständig erwerbenden Pflegefachpersonen mit und ohne kommunalen Auftrag finden Sie beim Gesundheitsamt Graubünden. |
Obligatorische Unfallversicherung
Besteht nach einem versicherten Unfall Pflegebedarf, werden Kosten für verordnete Hauspflege durch die Unfallversicherung übernommen. Auch hier nur, wenn diese von professionellem Personal durchgeführt wird.
GUT ZU WISSEN: |
Unter professionellem Pflegepersonal werden in diesem Zusammenhang die Spitex oder selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen verstanden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen kommunalen Spitex-Organisationen, welche dem Spitexverband angehängt sind, unabhängigen Spitex sowie den selbstständig erwerbenden Pflegefachpersonen. Welche Organisation oder welcher Anbieter für Sie in Frage kommt, entscheiden Sie. Eine Liste von beitragsberechtigten Spitex und selbstständig erwerbenden Pflegefachpersonen mit und ohne kommunalen Auftrag finden Sie beim Gesundheitsamt Graubünden. |
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung regelt, wer bei einem Spitalaufenthalt Auskünfte erhalten soll, wer bei Urteilsunfähigkeit oder Nicht-ansprechbarkeit über die Behandlung Mitspracherecht hat und welche Massnahmen im medizinischen Notfall erfolgen sollen oder nicht erwünscht sind. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Eine solche Verfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.
Das Schweizerisches Rotes Kreuz Graubünden und Pro Senectute bieten beide eine umfassende Beratung für die Erstellung einer Patientenverfügung an.
Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann sich schriftlich bei der KESB melden, wenn der Patientenverfügung nicht entsprochen wird, die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind oder die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. Die KESB muss dann behördliche Massnahmen prüfen.
Hier finden Sie ausserdem eine Kurzversion einer Patientenverfügung des Berufsverbandes der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH.
Unterstützung durch Arbeitgebende oder NGOs
Manche betrieblichen Sozialdienste unterstützen ihre Arbeitnehmende. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Personalbüro nach Unterstützungsmöglichkeiten.
Ausserdem bieten NGOs oder Gesundheitsligen (wie Beispielsweise die Alzheimervereinigung, Krebsliga, ProSenectute, ProInfirmis und viele mehr) kostenlose Unterstützungen in Form von Beratung, Hilfsmitteln oder sogar finanziellen Beiträgen an. Die Unterstützung ist aber nur auf Anfrage möglich, sehr unterschiedlich geregelt und nicht in allen Fällen kostenfrei. Informieren Sie sich direkt bei den Organisationen.
Vorsorgeauftrag
Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selbst für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede urteilsfähige Privatperson eine Person oder Fachstelle bestimmen. Diese ist dann im Falle einer Urteilsunfähigkeit für die Erledigung der notwendigen Angelegenheiten ermächtigt. So kann jeder für sich sicherstellen, dass trotz Urteilsunfähigkeit alles in seinem Sinne erledigt werden kann. Das Vorliegen sowie der Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages kann auf dem Zivilstandesamt registriert werden. Die KESB ist für die Validierung der Vorsorgeaufträge zuständig. Hier finden Sie das Merkblatt Vorsorgeauftrag der KESB Graubünden.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Anwälten, Notaren oder freiwilligen Unterstützungsdiensten (Pro Infirmis, Pro Senectute, SRK GR, etc.).