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Die Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Pflege eines Angehörigen stellt eine grosse Doppelbelastung dar. Die pflegenden Angehörigen sind deshalb oft auf die Unterstützung ihres Arbeitgebenden angewiesen. Ist diese Unterstützung nicht gegeben, besteht die Gefahr, dass die pflegende Person selbst erkrankt. Im schlimmsten Fall droht die Berufsaufgabe. Unternehmen verlieren in diesem Falle wertvolle Fachkräfte - denn pflegende Angehörige sind meist loyale, hilfsbereite und zuverlässige Mitarbeitende. Rechtliche Massnahmen gibt es kaum. Daher sind individuelle Lösungen zur Unterstützung gefragt.


Aktuell geht man von rund 330 000 erwerbstätige Personen aus, welche ihre erkrankten Familienmitglieder betreuen oder pflegen. Dies entspricht 9 % aller Beschäftigten in der Schweiz.
Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschweigen ihren Vorgesetzen, wenn sie sich in der Betreuung von Angehörigen engagieren. Erst wenn ihre Arbeit beeinträchtigt wird oder wenn sie kürzer treten wollen oder müssen, kommt das Thema zur Sprache. Es empfiehlt sich deshalb, das Thema aktiv anzugehen, um nicht kurzfristig Lösungen suchen zu müssen.

Zurzeit bestehen so gut wie keine Rechtsbestimmungen, welche die Abwesenheit von betreuenden und pflegenden Angehörigen an ihrem Arbeitsplatz regeln. Dasselbe gilt für die Lohnfortzahlungen. 
Im Jahr 2021 trat ein neues Bundesgesetz zur Unterstützung betreuender Angehörige in Kraft.

Dieses thematisiert:

  • die bezahlten Kurzurlaube von drei Tagen
  • den bezahlten Urlaub von 14 Wochen für Eltern von schwer kranken oder verunfallten Kindern
  • die Modernisierung des Systems der Betreuungsgutschriften in der AHV
  • die weitere Ausrichtung der Hilfslosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags für Kinder mit Behinderungen bei einem Spitalaufenthalt 

Gesetzeslage

Das Arbeitsgesetz hält fest, dass die Arbeitgebende auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten Rücksicht nehmen muss. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Arbeitnehmende mit Kindern. Die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen oder nahestehenden Personen ist ebenfalls ausdrücklich erwähnt.
Art. 36.1 Arbeitsgesetz (ArG) 

Als Familienpflichten gelten gemäss diesem Gesetz: 

  • Die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren
  • Die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehende Personen

Im letzten Fall müssen Arbeitnehmende die Enge der Beziehung zwischen der pflegebedürftigen, nahe stehenden Person belegen.

Artikel 36 des Arbeitsgesetzes (ArG) legt besondere Bedingungen für die Beschäftigung von betroffenen Arbeitnehmenden fest:

  • Arbeitgebende haben bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen
  • Arbeitnehmende mit Familienpflichten dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden
  • Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von mindestens anderthalb Stunden zu gewähren