Wann müssen Sie Ihr Fahrzeug wieder vorführen?
Erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:
- Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden,
- Gesellschaftswagen,
- Anhänger zum Personentransport,
- Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist.
Erstmals zwei Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach zwei Jahren, dann jährlich:
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Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
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Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
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Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Werden Fahrzeuge nach Ziffer 1 - 3 nicht nur im Binnenverkehr eingesetzt, so darf die letzte amtliche Fahrzeugprüfung nicht mehr als ein Jahr zurücklegen. Die Halter und Halterinnen müssen selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.
Erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
- Kleinbusse,
- Lieferwagen,
- Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
- Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
- Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum.
Erstmals fünf Jahre, jedoch spätestens sechs Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
- Leichte und schwere Personenwagen,
- Motorräder,
- Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,
- Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t, sofern sie nicht unter Buchstabe a Ziffer 3 oder 4, Buchstabe a bis Ziffer 3 oder Buchstabe e Ziffer 5 fallen.
Erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- gewerbliche Traktoren,
- Arbeitsmaschinen.
Erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- Motorkarren,
- Arbeitskarren,
- landwirtschaftliche Fahrzeuge,
- Motoreinachser,
- Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t von Fahrzeugen nach den Ziffer 1 - 4,
- Arbeitsanhänger, ausgenommen Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0.75 t sowie die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes.