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Für rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe / Partnerschaft lebende Ehegatten bzw. eingetragene Partner gelangt der Tarif für Verheiratete zur Anwendung. Für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt ebenfalls dieser Tarif. In den übrigen Fällen gilt der Tarif für Alleinstehende.Tarif
 

steuerbar

satzbestimmend

Zu beachten:

Besondere Verhältnisse (z.B. Wochenaufenthalt, Steuerpflicht in mehreren Gemeinden / Kantonen) haben Abweichungen zwischen den effektiv anfallenden und den hier berechneten Steuerbeträgen zur Folge.

Allfällige Elementarschadenabgaben auf unüberbaute Grundstücke und kommunale Liegenschaftensteuern werden hier nicht berechnet.

Die Berechnung der Gemeindesteuern erfolgt auf Basis der von den Gemeinden an die kantonale Steuerverwaltung gemeldeten Gemeindesteuerfüsse. Von den Gemeinden zusätzlich erhobene Fraktionssteuern werden hier nicht berechnet. Auskünfte über deren Bestand und Höhe erhalten Sie auf dem Gemeindesteueramt.