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Provisorische Rechnungsstellung

Die Kantonssteuer und die direkte Bundessteuer für Einkommen und Vermögen eines Steuerjahres werden jeweils gegen Ende Januar des folgenden Kalenderjahres provisorisch in Rechnung gestellt.

Basis für die provisorische Rechnungsstellung ist die Steuerveranlagung für die Vorperiode. Wenn die Daten der Vorperiode nicht zur Verfügung stehen (Veranlagung noch nicht erfolgt oder Zuzug aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland), werden die voraussichtlich geschuldeten Steuerbeträge für die provisorische Rechnungsstellung auf andere Weise ermittelt.

Die Steuerverwaltung legt jedes Jahr einen Minimalbetrag für die provisorische Rechnungsstellung fest. Aktuell werden Kantons- und Bundessteuern von jeweils weniger als Fr. 300.- in der Regel nicht provisorisch in Rechnung gestellt. In diesen Fällen erfolgt nur eine definitive Rechnungsstellung nach Vornahme der Steuerveranlagung.

Definitive Rechnungsstellung

Die definitive Rechnungsstellung für die Kantons- und direkte Bundesteuer für Einkommen und Vermögen erfolgt in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung der Veranlagungsverfügung für die betreffende Steuerperiode.