Besteuerung nach dem Aufwand
Wird die Besteuerung nach dem Aufwand gemäss Art. 14 DBG bzw. Art. 14 f. StG geltend gemacht, ist die
Aufstellung zur Ermittlung des für die Steuerbemessung massgebenden Vermögens auszufüllen und der Steuererklärung beizulegen.