Departementsverfügung: Verzugs- und Vergütungszins 2010
Gestützt auf Art. 152 Abs. 3 und Art. 153 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes setzt das Finanzdepartement für das Kalenderjahr 2010 den Verzugszins auf 4% und den Vergütungszins auf 1% fest.
Der Verzugszins wird von Stuerpflichtigen geschuldet, die ihre Steuerschulden zu spät begleichen. Der Vergütungszins wird Steuerpflichtigen ausgerichtet, welchen die aufgrund einer zu hohen Rechnung bezahlten Steuern zurückbezahlt werden.