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Am 9. März 1998 liess Jean-Pierre Egger, Ladir (Surselva), allen
Mitgliedern des Grossen Rates
von Graubünden ein Schreiben zukommen und führte darin aus, dass auf
gewissen Feldern in der
Surselva nicht Bauernhanf angebaut werde, sondern "potentes
Halluzinogenmarihuana sowie Rohstoff in
grossen Mengen für die Haschischproduktion". Egger machte weiter
geltend, dass die Kantonspolizei ab
August 1997 auf diese Machenschaften aufmerksam gemacht worden sei.
Trotzdem sei die
strafrechtlich relevante Tätigkeit von der Bündner Polizei nicht
unterbunden worden. Auch habe der
Chef der Kriminalpolizei über die Operation der Surselva-Bande Bescheid
gewusst und sie zu
vertuschen versucht. Der Kanton Graubünden werde somit zur gewerblichen
Betäubungsmittelherstellung missbraucht, wobei die kantonalen Behörden
und insbesondere der Chef
der Kriminalpolizei dazu Hand geboten hätten.
Zur Abklärung dieser
massiven Vorwürfe eröffnete
die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 13. März 1998 gegen
den Chef der
Kriminalpolizei Graubünden, Major Martin Accola, ein Strafverfahren
wegen Amtsmissbrauchs. Die in
der Zwischenzeit durchgeführten Ermittlungen haben nicht den geringsten
Hinweis ergeben, dass Major
Accola die Ermittlungen gegen den illegalen Hanfanbau behindert haben
könnte. Das Strafverfahren
wurde aus diesem Grund unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse
eingestellt.
Die
Untersuchung ergab entgegen den Behauptungen von Jean-Pierre Egger, dass
die Kantonspolizei
aufgrund der ihr zugekommenen Informationen im Jahre 1997 zahlreiche
Ermittlungshandlungen
vorgenommen hatte, welche sich nicht nur auf die Hanfbauern
beschränkten. Die Ermittlungen
erstreckten sich vielmehr auch auf deren Auftraggeber, welche
grösstenteils ausserhalb des Kantons
Graubünden wohnen. Zu diesem Zweck wurden die Ermittlungshandlungen mit
den
Strafverfolgungsbehörden anderer Kantone und mit dem Bundesamt für
Polizeiwesen
koordiniert.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behauptete
Jean-Pierre Egger ausserdem,
dass Major Accola einen Polizeirapport, der ihn zu sofortigem Handeln
hätte veranlassen müssen,
schubladisiert habe. Diese Behauptung erwies sich ebenfalls als
unrichtig. Der in Frage stehende Bericht
enthielt bloss allgemeine Hinweise, welche für die Beweisführung
unerheblich waren.
Jean-Pierre
Egger war auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht in
der Lage, konkrete Hinweise für
den Nachweis des illegalen Hanfanbaus zu geben. Seine Ausführungen
erschöpften sich bloss auf
allgemeine Hinweise und Tatsachen, welche für den Nachweis einer
illegalen Hanfanpflanzung nicht
ausreichten.
Quelle: Staatsanwaltschaft Graubünden