Am 15. Februar 1999 reichte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des
Kantons Graubünden zur Klärung von verschiedenen Pflegefällen sowie des Fehlens
zahlreicher Pflegedokumentationen im Alters- und Pflegeheim Promulins, Samedan, bei
der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige ein, worauf am 18. Februar
1999 ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde.
Die Strafuntersuchung richtete sich in erster Linie gegen eine Stationsschwester,
die seit 1998 nicht mehr im erwähnten Alters- und Pflegeheim tätig ist. Namentlich
wurden ihr Unterlassungen bzw. Fehlverhalten im Pflegebereich vorgeworfen, wie
- übermässige Abgabe von Sedierungsmitteln
- mangelhafte Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr bei einem komatösen
Patienten,
- verspäteter Beizug von Ärzten.
Im Verlaufe der folgenden sehr umfangreichen Untersuchung wurden
eine Vielzahl von Zeugen, teilweise auch im Ausland, befragt und Gutachten erstellt.
Dieses Verfahren ergab unter anderem Folgendes:
- Der Angeschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, Patienten
mehr als die ärztlich verordneten Medikamente abgegeben zu haben. Zudem konnte der
Vorwurf, jemand sei durch eine übermässige Sedierung geschädigt worden, nicht
erhärtet werden.
- Der Nachweis, dass dem komatösen Patienten während übermässig
langer Zeit weder Flüssigkeit noch Nahrung zugeführt wurden, konnte nicht erbracht
werden, zumal der behandelnde Arzt bei seinen regelmässigen Besuchen weder auf
Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen noch des Zustandes des Patienten
je ein Flüssigkeitsdefizit ausmachen konnte.
- Der Vorwurf, die erwähnte Stationsschwester habe trotz
entsprechender Notwendigkeit teilweise keinen oder verspätet einen Arzt beigezogen,
konnte im Laufe des Verfahrens nicht erhärtet werden.
Beweise für strafbare Handlungen hat die Untersuchung weder in den oben
erwähnten noch in anderen Punkten ergeben. Insbesondere wurden auch die in einer
Zeitschrift erhobenen Vorwürfe, man habe einem Patienten die Nährsonde für mehrere
Tage entfernt und in einem anderen Fall sei jemand wegen eines verstopften Katheters
gestorben, im Strafverfahren von niemandem bestätigt.
Auch bezüglich des Verschwindens zahlreicher Pflegedokumentationen
kann niemandem ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Zum einen
bestand für die sogenannten Kardex-Dossiers in Pflegeheimen keine
Aufbewahrungspflicht, zum anderen konnte niemandem nachgewiesen werden,
die Akten in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht beseitigt zu haben.
Das Strafverfahren wurde aus all diesen Gründen eingestellt und die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
Quelle: Staatsanwaltschaft Graubünden